Beschlussvorlage - BV-03-2025-003
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Buchholz vom 20.06.2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Barbara Zimmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Buchholz
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Entscheidung
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20.06.2025
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Sachverhalt
Die bisherige Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Buchholz ist in einigen Punkten sowohl redaktionell als auch inhaltlich überarbeitet worden. Die Neufassung der Satzung ergibt folgende Änderungen im Vergleich zu der bisherigen Satzung:
- neu §1 Abs. 1 Satz 1 und 2: Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.
- neu §1 Abs. 2: Die Straßen der Gemeinde Buchholz, über die sich die Reinigungspflicht erstreckt, sind der Anlage 1, die Teil dieser Satzung ist, zu entnehmen.
- neu §1 Abs. 3: Reinigungspflichtig ist die Gemeinde. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 2 und 4 übertragen wird.
- alt §2: Straßenreinigungsgebühren : entfällt, somit verschiebt sich die Nummerierung der folgenden Abschnitte.
- neu §2: Übertragung der Reinigungspflicht = Die Einteilung in Reinigungsklassen entfällt.
- neu § 2, Abs. 1, Punkte 1-8, redaktionell: 1) die Geh- und Radwege, 2) die begehbaren Seitenstreifen, 3) die Fußgängerstraße, 4) Verbindungs- und Treppenwege, 5) Baum- und Parkstreifen, 6) sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers, 7) Rabatten, 8) Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten. Es entfällt: Hälfte der Fahrbahn.
- alt § 3 Abs. 4 entfällt
- neu §3 Art und Umfang der Reinigung, Abs. 1-3 (redaktionell):
(1) Art und Umfang der Reinigung richten sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf den Straßen oder Straßenteilen abgelagert werden.
(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbelege schädigen.
(3) Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf den Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
- neu §4 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glatteisbeseitigung: Die Einteilung in Reinigungsklassen entfällt, die Zeiten sind angepasst.
(1) Die Schnee- und Glatteisbeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1) die Geh- und Radwege, 2) die begehbaren Seitenstreifen, 3) die Fußgängerstraße, 4) Verbindungs- und Treppenwege, Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
(2) Die Schnee- und Glatteisbeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, im Mindestmaß von 1,00 m, von Schnee und Glätte freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Mit Auftausalz oder anderen auftauenden Mitteln darf grundsätzlich nicht gestreut werden. Die Verwendung von Auftausalz oder anderen auftauenden Mitteln ist ausnahmsweise erlaubt, soweit mit dem Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zur Gefahrenbeseitigung zu erzielen ist. Dies gilt insbesondere in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), und an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
3. Schnee ist werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7:00 Uhr des folgenden Werktages zu entfernen bzw. ab 09:00 Uhr des folgenden Sonn- oder Feiertages. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
4. Glätte ist werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr entstandene Glätte bis 7:00 Uhr des folgenden Werktages bzw. ab 09:00 Uhr des folgenden Sonn- oder Feiertages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden.
- alt §6 Außergewöhnliche Verunreinigung, Abs. 1, Satz 2 entfällt.
- neu §6 Grundstücksbegriff Abs. 1 (redaktionell) Grundstück im Rechtssinne ist derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit einer besonderen Nummer eingetragen ist.
- neu §7 Ordnungswidrigkeiten (redaktionell): Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zu der erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 5 i.V.m. § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße (in maximaler Höhe von 1.300,00€) geahndet werden.
- neu §8 Inkraftreten: Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Straßenreinigungsatzung der Gemeinde Buchholz vom 31.03.1998 außer Kraft.
- neu Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung:
Reinigungspflichtige Straßen der Gemeinde Buchholz:
- Dorfstraße (Gemeindestraße)
- Dorfstraße (Landes- und Kreisstraße)
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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2
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(wie Dokument)
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3,5 MB
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3
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(wie Dokument)
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91,2 kB
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