Beschlussvorlage - BV-20-2024-012
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Ergänzung zur Entgeltfestsetzung vom 10.09.2015 zur Nutzung des Gemeindezentrums Sietow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Maren Schnitzer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Sietow
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Entscheidung
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05.12.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Sietow beschließt, ergänzend zur bestehenden Entgeltfestsetzung für die Nutzung der Räumlichkeiten des Gemeindezentrums Sietow, eine Unterscheidung zwischen Bürgern der Gemeinde Sietow und Nichtortsansässigen vorzunehmen. Auswärtige Nutzer sollen zukünftig ein Nutzungsentgelt zahlen, dass 50 % über dem Nutzungsentgelt der ortsansässigen Bürger liegt. Bei Trauerfeiern und der Thekennutzung gibt es keine Unterscheidung.
Die Nutzungsentgelte werden wie folgt festgelegt:
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Genutzte Räumlichkeiten |
Nutzungsentgelt je Tag Einwohner |
x |
Nutzungsentgelt je Tag Nichtortsansässige |
x |
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Saal |
70,00 € |
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105,00 € |
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Versammlungsraum u. Küche |
30,00 € |
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45,00 € |
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Saal u. Küche für Trauerfeiern |
50,00 € |
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50,00 € |
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Saal, Versammlungsraum u. Küche |
100,00 € |
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150,00 € |
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Thekenbenutzung |
20,00 € |
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20,00 € |
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Die geänderte Nutzungsvereinbarung (Anlage 1) wird ebenfalls beschlossen.
Die Änderung wird ab Beschlussfassung gültig.
Sachverhalt
Die Nutzung des Gemeindezentrums erfolgt auf privatrechtlicher Basis.
In der letzten Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Sietow hat man sich darauf verständigt, von Nutzern des Gemeindezentrums, die nicht ortsansässig sind, ein erhöhtes Nutzungsentgelt einzufordern. Die Verwaltung wurde beauftragt einen entsprechenden Beschluss vorzubereiten. In dem Zusammenhang wurde eine aktuelle Kostenkalkulation (Anlage 2) vorgenommen.
Die Nutzungsentgelte decken nicht die Gesamtkosten des Gemeindezentrums. Da es jedoch immer auch ein Ort der Begegnung und des sozialen Miteinander ist, der das Dorfleben intakt hält, kann auf die Kostendeckung verzichtet werden. Analog gilt hier der § 4 Kommunalabgabengesetz MV (Vorschrift für öffentlich-rechtliche Forderungen = Gebühren) in dem es unter anderem heißt: „… Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtungen kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht“. Auch in § 6 KAG M-V heißt es:“… Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden.“
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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198,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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262 kB
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