Beschlussvorlage - BV-02-2024-021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bollewick beschließt:

  1. die Änderung der mit dem Aufstellungsbeschluss vom 24. Mai 2022 festgelegten Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“ in die beabsichtigte Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Agri-PV-Anlage“

 

  1. der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt fortan die Bezeichnung Nr. 00 „Agri-PV-Anlage Bollewick“ der Gemeinde Bollewick (die Nummernvergabe erfolgt nach positiver landesplanerischer Stellungnahme)

 

  1. der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 00 "Agri-PV-Anlage Bollewick" der Gemeinde Bollewick sowie die zugehörige Begründung und das landwirtschaftliche Nutzungskonzept werden in der vorliegenden Fassung gebilligt

 

  1. der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen
  2. die Verwaltung wird beauftragt, den eingereichten Antrag auf Zielabweichung beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zurückzuziehen

 

  1. die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bollewick hat am 24. Mai 2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Bollewick“ beschlossen. Mit dem Aufstellungsbeschluss wurde die Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“ festgelegt. Mit dem geänderten Vorentwurf wird die Errichtung einer Agri-Freiflächen-Photovoltaikanlage beabsichtigt. Somit wird die Bezeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Nr. 00 „Agri-PV-Anlage Bollewick“ der Gemeinde Bollewick geändert. Für die Errichtung einer Agri-PV-Anlage ist kein Antrag auf Zielabweichung notwendig, somit kann der am 05.10.2023 eingereichte Antrag auf Zielabweichung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Bollewick“ beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zurückgezogen werden.

Agri-Photovoltaik bedeutet eine Doppelnutzung durch eine weiterhin vom Flächenanteil überwiegende landwirtschaftliche Nutzung sowie eine untergeordnete Nutzung durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Energie. Die zu berücksichtigenden Anforderungen und Vorgaben für eine Agri-Photovoltaik-Anlage sind in der DIN SPEC 91434:2021-05 niedergeschrieben.

Aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung „Verfahren über die Anzeige von raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben (Anzeige-Erlass)“ vom 22.01.2020 (AmtsBl. M-V 2020 S. 51) haben Gemeinden raumbedeutsame Planungen, dazu zählen auch Bauleitpläne nach dem Baugesetzbuch, anzuzeigen und die Planungsabsichten der unteren Planungsbehörde mitzuteilen. Somit wird die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.

 

Kosten für die Erarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entstehen der Gemeinde Bollewick nicht. Diese werden vom Vorhabenträger übernommen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 X

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

Nein

 

Ja, Produktkonto

 

 

 

 

 

……………….

Ertrag/Einzahlung in €            

…………………… 

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

Aufwand/Auszahlung in €    

……………………

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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