Beschlussvorlage - BV-18-2024-018
Grunddaten
- Betreff:
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Bestellung Mitglieder der Gesellschafterversammlung Tourismus- und Dienstleistungsgesellschaft Rechlin mbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Tino Franke
- Antragsteller:
- Franke, Tino
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Rechlin
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Entscheidung
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18.07.2024
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Sachverhalt
Gemäß § 71 der Kommunalverfassung des Landes M-V (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vertritt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einer Gemiende diese Gemeinde in der Gesellschafterversammlung derjenigen GmbH, an der die Gemeinde beteiligt ist. Soweit der Gemeinde mehrere Sitze in der Gesellschafterversammlung zustehen, erfolgt die Bestellung der weiteren Vertreterinnen und Vertreter abweichend von dem aktuellen Gesellschaftsvertrag aufgrund der sogenannten Normenhierarchie nach dem neuen Zuteilungs- und Benennungsverfahren des § 32a KV M-V.
Nach § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der Tourismus- und Dienstleistungsgesellschaft Rechlin mbH sind neben dem Bürgermeister zwei weitere Mitglieder durch die Gemeindevertretung in die Gesellschafterversammlung zu bestellen.
Aufgrund der Änderung der Kommunalverfassung richtet sich die Entsendung/Bestellung nicht mehr nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, so wie früher, sondern nach dem vorgenannten Zuteilungs- und Benennungsverfahren, d.h. die Ihnen in der Informationsveranstaltung für die Besetzung der Ausschüsse mitgeteilten Möglichkeiten gelten auch hier.
Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben den Weisungen oder Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Personen, die die Gemeinde in der Gesellschaft vertreten, dürfen in dieser nicht leitende Bedienstete sein. Der Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde im Verhinderungsfall mit seiner Vertretung beauftragen.
Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die aktuelle Rechtslage nehmen wir später vor.
