Beschlussvorlage - BV-25-2024-027
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung Mitglieder des Aufsichtsrates der Röbel/Müritz Tourismus GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Tino Franke
- Antragsteller:
- Franke, Tino
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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16.07.2024
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Sachverhalt
Gemäß § 71 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes M-V (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vertritt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einer Stadt diese Stadt in der Gesellschafterversammlung derjenigen GmbH, an der die Stadt beteiligt ist. Soweit der Stadt mehrere Sitze in der Gesellschafterversammlung zustehen, erfolgt die Bestellung der weiteren Vertreterinnen und Vertreter abweichend von dem aktuellen Gesellschaftsvertrag aufgrund der sogenannten Normenhierarchie nach dem neuen Zuteilungs- und Benennungsverfahren des § 32a KV M-V.
Entsprechendes gilt gemäß § 71 Abs. 2 KV M-V auch für die Bestellung der Mitglieder für den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft mbH Röbel.
Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrag der Röbel/Müritz Tourismus GmbH (RMT) besteht der Aufsichtsrat aus fünf Mitgliedern.
Aufgrund der Änderung der Kommunalverfassung richtet sich die Entsendung/Bestellung dieser Mitglieder nicht mehr nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, so wie früher, sondern nach dem vorgenannten Zuteilungs- und Benennungsverfahren, d.h. die Ihnen in der Informationsveranstaltung für die Besetzung der Ausschüsse mitgeteilten Möglichkeiten bestehen auch hier.
Der Gesellschaftsvertrag der RMT sieht vor, dass die Aufsichtsratsmitglieder aus den Reihen der fünf stärksten Fraktionen der Stadtvertretung stammen sollen. Dem wird man wohl entnehmen müssen, dass sachkundige Einwohner oder andere Dritte, soweit sie keine leitenden Bediensteten der Verwaltung sind, nicht als Mitglieder für den Aufsichtsrat bestellt werden sollten.
Die von der Stadtvertretung entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats sind an die Weisungen und Richtlinien der Stadtvertretung gemäß § 6.1 letzter Absatz des Gesellschaftsvertrages der RMT gebunden.
Ob eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages der RMT an die aktuelle Rechtslage erforderlich ist, wird später geprüft und, falls erforderlich, umgesetzt.
