Beschlussvorlage - BV-25-2024-026
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung Mitglieder des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugesellschaft mbH Röbel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Tino Franke
- Antragsteller:
- Franke, Tino
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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16.07.2024
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Sachverhalt
Gemäß § 71 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes M-V (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vertritt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einer Stadt diese Stadt in der Gesellschafterversammlung derjenigen GmbH, an der die Stadt beteiligt ist. Soweit der Stadt mehrere Sitze in der Gesellschafterversammlung zustehen, erfolgt die Bestellung der weiteren Vertreterinnen und Vertreter abweichend von dem aktuellen Gesellschaftsvertrag aufgrund der sogenannten Normenhierarchie nach dem neuen Zuteilungs- und Benennungsverfahren des § 32a KV M-V.
Entsprechendes gilt gemäß § 71 Abs. 2 KV M-V auch für die Bestellung der Mitglieder für den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft mbH Röbel.
Nach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrag der Wohnungsbaugesellschaft mbH Röbel besteht der Aufsichtsrat aus fünf Mitgliedern.
Aufgrund der Änderung der Kommunalverfassung richtet sich die Entsendung/Bestellung dieser Mitglieder nicht mehr nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, so wie früher, sondern nach dem vorgenannten Zuteilungs- und Benennungsverfahren, d.h. die Ihnen in der Informationsveranstaltung für die Besetzung der Ausschüsse mitgeteilten Möglichkeiten bestehen auch hier.
Ebenso wie bei der Bestellung von Mitgliedern für die Gesellschafterversammlung können auch bei der Bestellung von Mitgliedern für den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft mbH Röbel sachkundige Einwohner oder andere Dritte, soweit sie keine leitenden Bediensteten der Verwaltung sind, als Mitglieder bestellt werden.
