Beschlussvorlage - BV-25-2024-025
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung Mitglieder der Gesellschafterversammlung Wohnungsbaugesellschaft mbH Röbel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Tino Franke
- Antragsteller:
- Franke, Tino
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Röbel/Müritz
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Entscheidung
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16.07.2024
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Sachverhalt
Gemäß § 71 der Kommunalverfassung des Landes M-V (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vertritt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einer Stadt diese Stadt in der Gesellschafterversammlung derjenigen GmbH, an der die Stadt beteiligt ist. Soweit der Stadt mehrere Sitze in der Gesellschafterversammlung zustehen, erfolgt die Bestellung der weiteren Vertreterinnen und Vertreter abweichend von dem aktuellen Gesellschaftsvertrag aufgrund der sogenannten Normenhierarchie nach dem neuen Zuteilungs- und Benennungsverfahren des § 32a KV M-V.
Nach § 15 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft mbH Röbel sind neben dem Bürgermeister zwei weitere Mitglieder durch die Stadtvertretung in die Gesellschafterversammlung zu bestellen.
Aufgrund der Änderung der Kommunalverfassung richtet sich die Entsendung/Bestellung nicht mehr nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, so wie früher, sondern nach dem vorgenannten Zuteilungs- und Benennungsverfahren, d.h. die Ihnen in der Informationsveranstaltung für die Besetzung der Ausschüsse mitgeteilten Möglichkeiten gelten auch hier.
Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter haben den Weisungen oder Richtlinien der Stadtvertretung zu folgen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Personen, die die Stadt in der Gesellschaft vertreten, dürfen in dieser nicht leitende Bedienstete sein. Der Bürgermeister kann Bedienstete der Stadt im Verhinderungsfall mit seiner Vertretung beauftragen.
Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die aktuelle Rechtslage nehmen wir später vor.
