Beschlussvorlage - BV-03-2024-003
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellung des vorhabenbeogenen Bebauungsplanes Nr. 07 "Freiflächen-Photovoltaikanlage Buchholz" der Gemeinde Buchholz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Anne Lange
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Buchholz
|
Entscheidung
|
|
|
|
06.06.2024
|
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buchholz beschließt:
- Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 07 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Buchholz“ der Gemeinde Buchholz gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.
Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 07 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Buchholz“ gelten soll, ist im beiliegenden Übersichtsplan (Anlage 1) durch eine gestrichelte Linie umgrenzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 14,5 ha (Gemarkung Buchholz, Flur 1, Flurstücke 66, 90, 96, 97, 100, 102/1, 102/2, 104/7).
Ziel und Zweck der Planung ist:
Die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“.
- Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 07 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Buchholz“ der Gemeinde Buchholz ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, ein Zielabweichungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 07 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Buchholz“ der Gemeinde Buchholz beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zu beantragen, nachdem der Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Buchholz die Kriterienkataloge A & B ausgearbeitet hat und diese durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Buchholz durch Beschluss bestätigt wurden.
Sachverhalt
Der Projektentwickler hat bei der Gemeinde Buchholz die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit für die Errichtung und Betreibung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 15 MWp beantragt.
Die „Vorgaben“ für die Bauleitplanungen auf dem Gebiet einer Gemeinde sind im gültigen Landesraumentwicklungsprogramm (Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V)) vom 27.05.2016 (GVOBl. M-V 2016, 322) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V) vom 15.06.2011 (GVOBl Nr. 10/2011, S. 362) als Ziele und Grundsätze der Raumordnung verankert und durch die Gemeinden zu berücksichtigen.
Danach sind großflächige Photovoltaikanlagen bisher nur auf einer ganz bestimmten Flächenkulisse, z. B im 110m Korridor an Autobahnen und Bahntrassen oder auf Konversionsflächen, zulässig.
Das beabsichtigte Planungsvorhaben zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Geltungsbereich ca. 14,5 ha) für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage in der Gemarkung Buchholz entspricht nicht den aktuell geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung gemäß dem Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) und dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS).
Nach dem am 10.06.2021 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beratenen Antrag der Fraktionen der SPD und CDU „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169- sollen weitere Flächen für eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen geprüft und bei Einhaltung von nachvollziehbaren Rahmenbedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zugelassen werden.
Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern als Oberste Landesplanungsbehörde.
Das Zielabweichungsverfahren ist von der Gemeinde zu beantragen. Die Grundlage dafür ist nach Auskunft des Ministeriums ein förmlicher Aufstellungsbeschluss für ein entsprechendes Bauleitplanverfahren.
Die förmlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte im Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden erst nach Prüfung des Zielabweichungsverfahrens und Abschluss mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung durchgeführt.
Angrenzend an das Plangebiet besteht der seit 13.08.2016 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 06 „Buchholz Freiland-Legehennenfarm“. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 07 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Buchholz“ wird dieser nicht berührt.
Die zu überplanenden Flurstücke befinden sich im privaten Eigentum.
Der Gemeinde Buchholz entstehen durch die Ausarbeitung der Bauleitplanung keinerlei Kosten. Diese werden vollständig vom Projektentwickler/Vorhabenträger übernommen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
2,8 MB
|
