Beschlussvorlage - BV-02-2024-001
Grunddaten
- Betreff:
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Einstellung des Planverfahrens zum vorhabenbezogenem Bebauungsplan Nr. 03 "Wohnhaus Röbeler Straße"der Gemeinde Bollewick
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Anne Lange
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bollewick
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Entscheidung
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29.02.2024
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Beschlussvorschlag
- Das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 “Wohnhaus Röbeler Straße” der Gemeinde Bollewick wird eingestellt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss, das Planverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 03 “Wohnhaus Röbeler Straße” der Gemeinde Bollewick einzustellen, ortsüblich bekannt zu machen und den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Bauamt, Sachgebiet Kreisplanung, darüber in Kenntnis zu setzen.
Sachverhalt
Die Gemeinde Bollewick hatte mit Beschluss vom 15.12.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 03 “Wohnhaus Röbeler Straße” beschlossen.
Das Verfahren zur Aufstellung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03 „Wohnhaus Röbeler Straße“ wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Ebenso wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 abgesehen.
Das Planverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 03 “Wohnhaus Röbeler Straße” der Gemeinde Bollewick wird nunmehr eingestellt, da nach aktueller Rechtssprechung das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB mit dem Recht der Europäischen Union, genauer mit Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), unvereinbar ist.
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 03 “Wohnhaus Röbeler Straße” noch keine Rechtswirksamkeit hat, ist ein besonderes Aufhebungsverfahren hierzu nicht notwendig. Der Beschluss, das Aufstellungsverfahren einzustellen wird ortsüblich bekannt gemacht. Im Rahmen der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass es sich nur um die Einstellung eines begonnenen jedoch nicht zum Abschluss gebrachten Planverfahrens handelt.
