Beschlussvorlage - BV-04-2024-003
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellungsbeschluss zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
"Solaranlage Kiesgrube Wackstow" der Gemeinde Bütow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Karoline Kassner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bütow
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Entscheidung
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01.02.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bütow beschließt:
- Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikanlage.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Bezeichnung Nr. 04 „Solaranlage Kiesgrube Wackstow“ der Gemeinde Bütow
Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 04 „Solaranlage Kiesgrube Wackstow“ gelten soll, ist im beiliegenden Übersichtsplan (Anlage 1) durch eine gestrichelte Linie umgrenzt und mit der Farbe Gelb ausgefüllt. Er umfasst in der Gemarkung Wackstow, Flur 1, die Flurstücke 7/8 teilweise (tlw.), 7/10 tlw., 8/2 tlw., 9 tlw., 19/4 tlw. und 19/16 tlw.
Ziel und Zweck der Planung ist:
- Die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“.
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Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.04 „Solaranlage Kiesgrube Wackstow“ der Gemeinde Bütow ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Entsprechend des Zwischenbescheides des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte vom 25.10.2023 (Anlage 2) ist die für die zukünftige Solarnutzung beanspruchte Fläche aus der Bergaufsicht zu entlassen und eine Änderung des Hauptbetriebsplanes herbeizuführen. Entsprechende Nachweise darüber sind der Verwaltung zur Weiterleitung an das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Bauleitplanverfahren zu übergeben.
Sachverhalt
Der Projektentwickler hat bei der Gemeinde Bütow die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit für die Errichtung und Betreibung einer Solaranlage beantragt. Der Projektentwickler beabsichtigt, das geplante Vorhaben nach dem Aufstellungsbeschluss an einen Vorhabenträger/ Betreiber abzugeben.
Eine Planungsanzeige wurde vom Amt Röbel-Müritz am 05.10.2023 beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seeplatte eingereicht. Entsprechend des Zwischenbescheides des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte vom 25.10.2023 (Anlage 2) sind folgende Forderungen zu erfüllen:
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die für die zukünftige Solarnutzung beanspruchte Fläche ist aus der Bergaufsicht zu entlassen und es ist eine Änderung des Hauptbetriebsplanes herbeizuführen. Entsprechende Nachweise darüber sind der Verwaltung zur Weiterleitung an das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Bauleitplanverfahren zu übergeben.
(Erläuterung zum Bergrecht: Ein Hauptbetriebsplan, wie er für die Tagebaufläche vorliegt, umfasst rechtsverbindliche Festlegungen, regelt bspw. betriebliche Dinge und auch technische Anforderungen. Weiterhin werden verbindliche Festlegungen getroffen, wie das Areal vor allem nach der Nutzungsaufgabe wiedernutzbar zu machen ist (Renaturierung und Rekultivierung). Diese verbindlichen Aspekte, insbesondere die Festlegungen zur Wiedernutzbarmachung sind bei der Änderung des Hauptbetriebsplanes und bei dem weiteren Bauleitplanverfahren frühzeitig zu berücksichtigen.)
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gem. Landesplanerischer Stellungnahme ist der Grundsatz der Raumordnung gem. Programmsatz 4.6(9) LEP M-V im Verlauf der weiteren Planung zu berücksichtigen, da das Plangebiet in einem Vorbehaltsgebiet für Tourismus liegt,
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weiterhin sind vor Inbetriebnahme des Vorhabens Regelungen zum Rückbau der Anlagen zu treffen. (Hinweis: Dieser Aspekt wird im Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Bütow und dem Vorhabenträger geregelt. Der Durchführungsvertrag wird vor dem Satzungsbeschluss geschlossen.)
Die zu überplanenden Flurstücke befinden sich im privaten Eigentum. Ein Nachweis der Verfügungsgewalt über die überplanten Flurstücke (Eigentum oder Pacht) ist spätestens vor dem Satzungsbeschluss vorzulegen. Innerhalb des Flurstücks 19/16 befindet sich ein öffentlich gewidmeter Weg der Gemeinde Bütow.
Der Gemeinde Bütow entstehen durch die Ausarbeitung der Bauleitplanung keinerlei Kosten. Diese werden vollständig vom Projektentwickler bzw. späteren Vorhabenträger übernommen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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608,2 kB
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2
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öffentlich
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335,4 kB
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