Beschlussvorlage - BV-13-2023-016
Grunddaten
- Betreff:
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Festlegung von Kriterien für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in der Gemeinde Leizen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Karoline Kassner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Leizen
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Entscheidung
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30.11.2023
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Leizen beschließt, dass
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Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPV) innerhalb des Gemeindeterritoriums zunächst ausschließlich im Bereich der privilegierten Standorte befürwortet werden.
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weitere Anträge zur Einleitung von vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahren für FFPV im Gemeindeterritorium befürwortet werden können, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
- 500m Abstand zur Wohnbebauung
- Bodenpunkte unter 30
- Erhalt von Sichtachsen, keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
- Erhalt der Umgebung von Bau- und Bodendenkmälern und der historischen Kulturlandschaft
- keine Beeinträchtigung der touristischen Infrastruktur
- Errichtung von FFPV nur außerhalb von Schutzgebieten
Sachverhalt
Im Landesraumentwicklungsprogramm M-V und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS) ist in den entsprechenden Programmsätzen beschrieben, auf welchen Flächen vorrangig FFPV errichtet werden sollen.
Zitat aus Kapitel 6.5 „Energie einschließlich Windenergie“ des RREP MS:
„(6) Photovoltaikanlagen sollen vorrangig an bzw. auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen insbesondere auf bereits versiegelten oder geeigneten wirtschaftlichen oder militärischen Konversionsflächen errichtet werden.
Von Photovoltaik-Freiflächenanlagen freizuhalten sind:
- Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege,
- Tourismusschwerpunkträume außerhalb bebauter Ortslagen,
- Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie Neubrandenburg-Trollenhagen,
- regional bedeutsame Standorte für Gewerbe und Industrie,
- Eignungsgebiete für Windenergieanlagen.
Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit von Photovoltaik-Freiflächenanlagen außerhalb der aufgeführten freizuhaltenden Räume, Gebiete und Standorte sind insbesondere sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Tourismus sowie der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft zu berücksichtigen.“
Durch die Novellierung des Baugesetzbuches zum 01.01.2023 hat sich das Planungsrecht im Bereich der erneuerbaren Energien verändert und es gibt erweiterte Zulassungsmöglichkeiten.
Danach gelten FFPV im autobahnnahen Korridor von 200 m gemäß Baugesetzbuch § 35 Absatz 1 Nr. 8 b als privilegierte Vorhaben im Außenbereich, wenn die öffentliche Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Das bedeutet, dass nur ein Antrag auf Baugenehmigung beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zu stellen ist und ein Bebauungsplan in diesem Bereich nicht mehr nötig ist.
Im Territorium der Gemeinde Leizen ist bereits eine FFPV auf einer Fläche von ca. 12 ha im Korridor von 110 m entlang der Autobahn A 19 realisiert worden.
Angrenzend ergibt sich auf Grund der neuen Gesetzeslage ein weiteres Potenzial von ca. 8 ha FFPV.
Zudem wären im Verlauf der Bundesautobahn A 19 im Gemeindegebiet ca. 60 ha Fläche für weitere FFPV verfügbar.
Die Gemeindevertretung hat im März 2023 beschlossen, einen Kriterienkatalog für die Errichtung von FFPV auf landwirtschaftlichen Flächen zu erarbeiten. In nachfolgenden Beratungsterminen wurde ausführlich über die möglichen Kriterien gesprochen.
Auf Grund von weiterhin vermehrten Anfragen an die Gemeindevertretung mit der Bitte um Zustimmung zur Realisierung von FFPV innerhalb des Gemeindeterritoriums werden nun die Kriterien konkret ausformuliert.
Als Kriterien werden festgelegt:
- 500 m Abstand zur Wohnbebauung der Ortslagen und zu einzelnstehenden Wohnhäusern.
- Bodenpunkte unter 30: landwirtschaftliche Nutzflächen sollen erhalten und die Ernährung der Bevölkerung weiterhin gesichert sein.
- Erhalt von Sichtachsen und keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes: FFPV sollen von Wohngebäuden aus nicht sicht- und wahrnehmbar sein. Damit soll die Wohn- und Lebensqualität erhalten bleiben. Weiterhin sollen weithin einsehbare Hang- und Hügellagen nicht mit FFPV bebaut werden.
- Erhalt der Umgebung von Bau- und Bodendenkmälern und der historischen Kulturlandschaft: Die Umgebung, das Erscheinungsbild und der Bestand der Denkmäler sind zu erhalten.
- keine Beeinträchtigung der touristischen Infrastruktur: z.B. das Schloss in der Ortslage Leizen, der Gutshof in Woldzegarten, das Wandergebiet um Gliensee und Rohrteich und weitere, sind nicht zu beeinträchtigen und es ist großräumig Abstand zu halten.
- Errichtung von FFPV außerhalb von Schutzgebieten: Dies umfasst z.B. Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Gebiete der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie und Vogelschutzgebiete.
Die Gemeindevertretung behält sich abweichende Einzelfallentscheidungen in allen Punkten vor.
