Beschlussvorlage - BV-19-2023-014

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwarz beschließt:

 

1. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Buschhof“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich des Ortsteiles Buschhof.

Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Buschhof“ gelten soll, ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie

umgrenzt und mit der Farbe rot ausgefüllt. Er umfasst in der Gemarkung Buschhof, Flur 1, die Flurstücke 8/3, 8/4, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 37/3, 38, 39, 40/1, 51/1, 52/1, 53/1, 54/1, 55/1, 56/1, 60, 66/3, 69/1, 70/1, 71/1, 74/1, 76/1, 77/1, 79/1, 81/1, 82/3, 85/2, 86, 88/1, 90/1, 90/2, 92, 97/2, 98/1, 101/1. 

Ziel und Zweck der Planung ist:

- Die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“.

 

2. Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Buschhof“ der Gemeinde Schwarz ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich

bekannt zu machen.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Zielabweichungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Buschhof“ der Gemeinde Schwarz

beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zu beantragen, nachdem der Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schwarz die Kriterienkataloge A & B ausgearbeitet hat und diese durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwarz durch Beschluss bestätigt wurden.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Es besteht das Interesse des Vorhabenträgers, bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche im Bereich der Gemarkung Buschhof mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überplanen, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage zu erlangen.

Die „Vorgaben“ für die Bauleitplanungen auf dem Gebiet einer Gemeinde sind im gültigen Landesraumentwicklungsprogramm (Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V)) vom 27.05.2016 (GVOBl. M-V 2016, S. 322) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V)) vom 15.06.2011 (GVOBl. Nr. 10/2011, S. 362) als Ziele und Grundsätze der Raumordnung verankert und durch die Gemeinden zu berücksichtigen. Danach sind großflächige Photovoltaikanlagen bisher nur auf einer ganz bestimmten Flächenkulisse, z.B. im 110 m Korridor an Autobahnen und an Bahntrassen oder auf Konversionsflächen, zulässig.

Das beabsichtigte Planungsvorhaben zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Geltungsbereich ca. 226 ha) für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage in der Gemeinde Schwarz entspricht nicht den aktuell geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung gemäß dem Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) und dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS). Nach dem am 10.06.2021 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beratenen Antrag der Fraktion der SPD und CDU „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169- sollen weitere Flächen für die Nutzung durch Photovoltaikanlagen geprüft und bei Einhaltung von nachvollziehbaren Rahmenbedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zugelassen werden.Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als Oberste Landesplanungsbehörde. Das Zielabweichungsverfahren ist von der Gemeinde zu beantragen. Die Grundlage dafür ist nach Auskunft des Ministeriums ein förmlicher Aufstellungsbeschluss für ein entsprechendes Bauleitplanverfahren. Weitere Grundlage des Zielabweichungsverfahrens sind die Kriterien der Kriterienkataloge A und B, wobei besonders die Kriterien der Kategorie B in Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung auszuarbeiten sind.

Die förmlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte im Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden erst nach Prüfung des

Zielabweichungsverfahrens und Abschluss mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung durchgeführt.

Die zu überplanenden Flurstücke befinden sich im privaten Eigentum. Der Gemeinde Schwarz entstehen durch die Ausarbeitung der Bauleitplanung

keinerlei Kosten. Diese werden vollständig vom Vorhabenträger übernommen.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

  X

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

Nein

 

Ja, Produktkonto

 

 

 

 

 

……………….

Ertrag/Einzahlung in €            

…………………… 

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

Aufwand/Auszahlung in €    

……………………

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...