Beschlussvorlage - BV-19-2023-010
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltswirtschaftliche Sperre für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Sylvia Weber
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Schwarz
|
Entscheidung
|
|
|
|
05.10.2023
|
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwarz fasst folgenden Beschluss:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwarz nimmt die vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde angeordnete und vom Bürgermeister der Gemeinde Schwarz erlassene haushaltswirtschaftliche Sperre vom 10.08.2023 zur Kenntnis.
- Der Bürgermeister der Gemeinde Schwarz trifft Entscheidungen über die Inanspruchnahme gesperrter Haushaltsansätze im Rahmen der Wertgrenzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Schwarz.
Sachverhalt
Nach Prüfung der angezeigten und durch die Gemeindevertretung am 22.06.2023 beschlossene Haushaltssatzung 2023/2024 der Gemeinde Schwarz ergeht durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung zum Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 51 KV M-V.
Begründet wird die Anordnung durch den fehlenden Haushaltsausgleich nach § 43 Abs. 6 KV M-V. Angesichts der prekären Haushaltssituation und der weggefallenen dauernden Leistungsfähigkeit sei es unabdingbar, dass die Gemeinde alle möglichen Maßnahmen ergreift, die zu einer Senkung des Defizits führen. Mit der Anordnung solle vermieden werden, dass die äußerst schwierige Haushaltssituation der Gemeinde eine weitere Verschärfung erfährt. Die Anordnung sei geeignet und darüber hinaus erforderlich. Die Anordnung sei angemessen, da die mit der Anordnung verbundenen Beeinträchtigung durch die Gemeinde selbst gesteuert werden kann.
Entsprechend § 51 Abs. 3 KV M-V entscheidet der Bürgermeister über die Inanspruchnahme gesperrter Beträge im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung. Zur Vermeidung eines erhöhten Sitzungsaufwands der Gemeindevertretung soll der Bürgermeister, aufgrund ähnlich zu bewertender Entscheidungen, im Rahmen des Wertgrenzenerlasses nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Schwarz Entscheidungen über die Inanspruchnahme gesperrter Haushaltsansätze treffen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1,8 MB
|
