Beschlussvorlage - BV-02-2023-003
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bollewick vom 13.07.2023.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Barbara Zimmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Bollewick
|
Entscheidung
|
|
|
|
25.05.2023
| |||
|
|
13.07.2023
|
Sachverhalt
Die bisherige Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bollewick ist in einigen Punkten sowohl redaktionell als auch inhaltlich überarbeitet worden. Insbesonder betrifft dies die Aufteilung in Reinigungsklassen. Die Neufassung der
Straßenreinigungssatzung für die Gemeinde Bollewick ergibt folgende Änderungen im Vergleich zu der bisherigen Satzung:
- § 1, Abs. 1: Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder
Straßenteile sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen
Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die
anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend
bebaut sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem
Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(nur redaktionell)
-§ 2, Abs. 1: Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden
Grundstücke übertragen (Aufteilung der Straßen in Reinigungsklassen):
a) In der Reinigungsklasse 1
1) die Geh- und Radwege
2) die begehbaren Seitenstreifen
3) Verbindungs- und Treppenwege
4) Baum- und Parkstreifen
5) sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn
gelegene Teile des Straßenkörpers
6) Rabatten
b) In der Reinigungsklasse 2- zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Straßenteilen
1) Die Hälfte der Fahrbahn
2) Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
(redaktionell und inhaltlich)
-1-
- §2, Abs. 4: entfällt
- §3 Wegfall ehemals Absatz 1: Die in §2 genannten Straßenteile sind an jedem Sonnabend
und vor gesetzlichen Feiertagen zu reinigen.
Neu Absatz 1: Art und Umfang der Reinigung richten sich nach dem Grad der
Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht
und sonstiger Unrat dürfen nicht auf den Straßen oder Straßenteilen abgelagert werden.
-§ 3 Wegfall ehemals Absatz 3
-§ 3 Absatz 4: Wegfall des ersten Satzes (jetzt in Absatz 1 enthalten.)
-§ 4 Absatz 1: Die Schnee- und Glatteisbeseitigung folgender Straßenteile wird auf die
Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
a) In der Reinigungsklasse 1
1) Die Geh- und Radwege
2) Die begehbaren Seitenstreifen
3) Verbindungs- und Treppenwege
b) In der Reinigungsklasse 2
1) Die Hälfte der Fahrbahn
2) Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
(redaktionell und inhaltlich)
- § 4 Absatz 2: Die Schnee- und Glatteisbeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Die Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sowie die Fußgängerüberwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m von Schnee und Glätte freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und
Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Mit Auftausalz oder anderen auftauenden Mitteln darf grundsätzlich nicht gestreut werden. Die Verwendung von Auftausalz oder anderen auftauenden Mitteln ist ausnahmsweise erlaubt, soweit mit dem Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zur Gefahrenbeseitigung zu erzielen ist. Dies gilt insbesondere in besonderen klimatischen
Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), und an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
(redaktionell)
3. Schnee ist werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 09:00
Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Nach 20:00 Uhr
gefallener Schnee ist bis 7:00 Uhr des folgenden Werktages zu entfernen bzw. bis 09:00 Uhr
des folgenden Sonn- oder Feiertages. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten
Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung
der Gehwegflächen zu entfernen
(Zeiten angepasst).
4. Glätte ist werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 09:00
Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr
entstandene Glätte bis 7:00 Uhr des folgenden Werktages bzw. 09:00 Uhr des folgenden
Sonn- oder Feiertages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden
(siehe § 4 Punkt 2).
(Zeiten angepasst).
- §5 Absatz 1: Wegfall des letzten Satzes: Unberührt bleibt die Verpflichtung des
Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
- § 6 Absatz 1: Grundstück im Rechtssinne ist derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der
Erdoberfläche, der im Grundbuch mit einer besonderen Nummer eingetragen ist.
(redaktionell).
- § 6 Absatz 3: Wegfall letzter Teil des letzten Satzes: ...oder wenn von dem Grunstück eine
konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.
-2-
- § 7 Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw.
seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt,
insbesondere wer die in den §§ 2 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen
Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zu der erforderlichen Zeit reinigt, vom
Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 5
i.V.m. § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach §
61 StrWG M-V mit einer Geldbuße in maximaler Höhe von 1.300 EUR geahndet werden.
(redaktionell).
- §8 Inkrafttreten: Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bollewick vom 25.11.1993 außer Kraft. (neu)
Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung (neu):
Reinigungspflichtige Straßen und Straßenteile der Gemeinde Bollewick:
Reinigungsklasse 1
Die Reinigung aller Straßenteile, mit Ausnahme der Fahrbahn sowie die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend §§ 2 und 4 der Straßenreinigungssatzung
- Röbeler Straße (L24) OT Kambs: Chausseestraße (L24) OT Wildkuhl: Erlenkamper Str. (B198)
Reinigungsklasse 2
Die Reinigung aller Straßenteile sowie die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend §§ 2 und 4 der Straßenreinigungssatzung
- Dudel
- Feldstraße
- Spitzkuhner Straße
- Unterm Regenbogen (neu)
- Wiesenweg
OT Spitzkuhn
- Eichenallee
OT Kambs (neu)
-Dorfstraße
- Hofstraße
-Wildkuhler Weg
OT Wildkuhl (neu)
-Wildkuhler Straße
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
315,3 kB
|
