Beschlussvorlage - BV-11-2023-003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kieve beschließt die Neufassung der angefügten Straßenreinigungsatzung der Gemeinde Kieve und deren Anlage. Gleichzeitig tritt die bisherige Straßenreinigungssatzung vom 16.05.1995 nach Bekanntmachung der Neufassung außer Kraft.

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Sachverhalt

Die bisherige Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kieve ist in einigen Punkten sowohl redaktionell als auch inhaltlich überarbeitet worden. Die Neufassung der Straßenreinigungssatzung für die Gemeinde Kieve ergibt folgende Änderungen im Vergleich zu der bisherigen Satzung:

- § 1, Abs. 1: Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind. (nur redaktionell)

- § 2, Abs. 1: Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

1) die Geh- und Radwege
2) die begehbaren Seitenstreifen
3) Verbindungs- und Treppenwege
4) Baum- und Parkstreifen
5) sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn
gelegene Teile des Straßenkörpers
6) Rabatten
7) Die Hälfte der Fahrbahn
8) Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
(nur redaktionell)

- §2, Abs. 4: entfällt

- §3 Wegfall ehemals Absatz 1: Die in §2 genannten Straßenteile sind an jedem Sonnabend und vor gesetzlichen Feiertagen zu reinigen.

  Neu Absatz 1: Art und Umfang der Reinigung richten sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen    Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf den Straßen oder Straßenteilen abgelagert werden.

- § 3 Wegfall ehemals Absatz 3

- § 3 Absatz 4: Wegfall des ersten Satzes (jetzt in Absatz 1 enthalten.)

-§ 4 Absatz 1: Die Schnee- und Glatteisbeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

1) Die Geh- und Radwege
2) Die begehbaren Seitenstreifen
3) Verbindungs- und Treppenwege
4) Die Hälfte der Fahrbahn
5) Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
(nur redaktionell)

- § 4 Absatz 2: Die Schnee- und Glatteisbeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

1. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m, von Schnee und Glätte freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Mit Auftausalz oder anderen auftauenden Mitteln darf grundsätzlich nicht gestreut werden. Die Verwendung von Auftausalz oder anderen auftauenden Mitteln ist ausnahmsweise erlaubt, soweit mit dem Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zur Gefahrenbeseitigung zu erzielen ist. Dies gilt insbesondere in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), und an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. (redaktionell)

3. Schnee ist werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7:00 Uhr des folgenden Werktages zu entfernen bzw. bis 09:00 Uhr des folgenden Sonn- oder Feiertages. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen (Zeiten angepasst).

4. Glätte ist werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr entstandene Glätte bis 7:00 Uhr des folgenden Werktages bzw. 09:00 Uhr des folgenden Sonn- oder Feiertages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden (siehe § 4 Punkt 2). (Zeiten angepasst).

- §5 Absatz 1: Wegfall des letzten Satzes: Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 - § 6 Absatz 1: Grundstück im Rechtssinne ist derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit einer besonderen Nummer eingetragen ist. (redaktionell).

- § 6  Absatz 3: Wegfall letzter Teil des letzten Satzes: ...oder wenn von dem Grunstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

 - § 7 Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zu der erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 5 i.V.m. § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße (in maximaler Höhe von 1.300 EUR) geahndet werden. (redaktionell).

- § 8 Inkrafttreten: Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kieve vom 16.05.1995 außer Kraft. (neu)

  Anlage 1 zur Straßenreinigungsatzung: ohne Änderung

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

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Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

Nein

 

Ja, Produktkonto

 

 

 

 

 

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Ertrag/Einzahlung in €            

…………………… 

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

Aufwand/Auszahlung in €    

……………………

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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