Beschlussvorlage - BV-05-2023-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Marlen Siegmund
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Fincken
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Entscheidung
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21.03.2023
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Sachverhalt
Entsprechend der Verwaltungsvorschrift „ Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personen für das Schöffen- und Jugendschöffenamt Amtszeit 01. Januar 2024 – 31. Dezember 2028“ des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz vom 04. Mai 2022 ist von den Gemeinden bis zum 01.05.2023 jeweils eine Vorschlagsliste für Schöffen nach § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aufzustellen sowie bekanntzumachen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 hat der Präsident des Landgerichtes Neubrandenburg gemäß § 36 Abs. 4 GVG u.a. bestimmt, dass von der Gemeinde Fincken 1 Person für die Wahl der Schöffen vorzuschlagen ist. Nach § 36 Abs. 2 GVG soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten. Mit einem im Müritz-Anzeiger Nr. 2/2023 vom 21. Januar 2023 sowie im Müritz-Anzeiger Nr. 03/2023 vom 04. Februar 2023 veröffentlichten Artikel wurden die Bürgerinnen und Bürger des Amtsbereiches Röbel-Müritz gebeten, sofern Bereitschaft zur Übernahme des Ehrenamtes vorliegt, diese Bereitschaft bis zum 17. Februar 2023 dem Ordnungsamt des Amtes Röbel-Müritz mitzuteilen. Des Weiteren wurde dieser Aufruf auf der Homepage des Amtes Röbel-Müritz veröffentlicht.
Gegenüber dem Amt Röbel-Müritz bekundete Herr Ulrich Finke sein Interesse an der Übernahme des Ehrenamtes eines Schöffen.
Herr Finke bewirbt sich jedoch bevorzugt als Schöffe beim Amtsgericht Waren (Müritz).
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG ist für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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178,4 kB
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