Beschlussvorlage - BV-02-2022-026
Grunddaten
- Betreff:
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Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 01.92 "Ortsmitte Bollewick" der Gemeinde Bollewick
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Henryk Mogck
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bollewick
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Entscheidung
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15.12.2022
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bollewick beschließt:
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die Satzung über den Bebauungsplanes Nr. 01.92 "Ortsmitte Bollewick" der Gemeinde Bollewick wird nach § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB ersatzlos aufgehoben. Weiterhin werden die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 01.92 nach § 86 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern aufgestellten örtlichen Bauvorschriften ersatzlos aufgehoben.
Für den Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01.92 "Ortsmitte Bollewick", der in beiliegendem Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt ist, maßgebend.
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die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss, den Bebauungsplan Nr. 01.92 "Ortsmitte Bollewick" und die Örtlichen Bauvorschriften ersatzlos aufzuheben, ortsüblich bekanntzumachen.
- die Verwaltung wird beauftragt, die Planungskosten zu ermitteln und in den Haushaltsplan einzustellen sowie die erforderlichen Verfahrensschritte zum förmlichen Aufhebungsverfahren vorzubereiten.
Sachverhalt
Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 01.92 "Ortsmitte Bollewick" wurde aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), geändert durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), sowie nach § 83 der Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBL. I Nr. 50 S. 929) am 23.09.1993 von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen.
Nach Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung durch den „Landrat des Kreises Röbel“ trat der Bebauungsplan mit Ablauf des 09.05.1995 in Kraft.
Der Bebauungsplan beinhaltet Mischgebietsflächen, Wohnbauflächen, Verkehrsflächen aber auch Wasserflächen und Grünflächen.
Es wurden mehrere Änderungsverfahren durchgeführt. Nicht alle eingeleiteten Verfahren wurden abgeschlossen.
Aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers ist der Ursprungsbebauungsplan nicht rechtskräftig geworden. Das Gebiet wurde aber bereits bebaut und teilweise auch entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan ist nicht mehr notwendig, um die städtebauliche Ordnung in diesem Gebiet zu ordnen. Deshalb soll der Bebauungsplan aufgehoben werden.
Das Aufhebungsverfahren zu einem Bebauungsplan unterliegt gemäß § 1 Absatz 8 BauGB den gleichen Verfahrensschritten wie eine Neuaufstellung. Es ist ein Regelverfahren einschließlich der Durchführung einer Umweltprüfung durchzuführen. Nach Ausarbeitung der planerischen Unterlagen zur Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgen die Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) und der Behörden (§ 4 (1) BauGB) sowie die förmlichen Beteiligungen gemäß der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB.
Die Planungskosten sind von der Gemeinde zu tragen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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