Beschlussvorlage - BV-04-2022-024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bütow erteilt zum beantragten Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von 6 Windkraftanlagen in den Gemeinden Bütow und Eldetal das gemeindlich Einvernehmen gemäß § 36 BauGB (Baugesetzbuch).

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Sachverhalt

Die Belegenheitsgemeinden Bütow und Eldetal wurden am 09.05.2022 durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Genehmigungsbehörde zur Abgabe von Stellungnahmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16b BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) zur Errichtung und Betrieb von insgesamt 11 (6 + 5) Windkraftanlagen aufgefordert. Hierzu erteilten die Gemeinden Bütow (BV-04-2022-009) und Eldetal (BV-29-2022-013) per Beschluss ihr gemeindliches Einvernehmen.

 

Im Vorhaben zur Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen im Windfeld II in den Gemeinden Bütow und Eldetal wurden nun die Anlagenstandorte von drei dieser sechs Anlagen geändert. Auch wenn die Änderung der Standorte nur sehr marginal ausfiel, wurde dadurch eine erneute Betrachtung von Lärm- und Schattenwurfimmission notwendig. Im Zuge dieser neuen Schall- und Schattenwurfimmissionsprognosen (Auszüge siehe Anlage 2 + 3) hat das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte die erneute Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gefordert (siehe Anlage 1).

 

Die Antragsteller beabsichtigen in dem zwischen den Gemeinden Bütow und Eldetal gelegenen und im rechtsverbindlichen Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS) festgesetzten „Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Nr. 18“ das „Repowering“ von 32 Windenergieanlagen. Darunter ist der Rückbau jener 32 Anlagen (Leistung: 19,2 MW) und die anschließende Neuerrichtung von insgesamt 11 leistungsstärkeren Windenergieanlagen (Leistung: 36 MW) zu verstehen. Für jenes „Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Nr. 18“ wurde von den Antragstellern eine Einteilung in verschiedene Windfelder vorgenommen. Von den 11 geplanten Windenergieanlagen sollen 6 Anlagen im Windfeld II und 5 Anlagen im Windfeld III errichtet werden. Jene Windfelder orientieren sich jedoch nicht an den Grenzen der betroffenen Gemeinden Bütow und Eldetal, sodass die Aufteilung der Windenergieanlagen für den Beschluss der jeweiligen Gemeinde anders als in den Antragstellungen erfolgt. Im Gemeindegebiet der Gemeinde Bütow befinden sich 8 der insgesamt 11 geplanten Anlagenstandorte. Davonbefinden sich 5 in Windfeld II und 3 in Windfeld III.

 

Bei den geplanten Anlagen des Typs GE 6.0 – 164 handelt es sich um Horizontalachsenrotoren mit drei Flügeln des Herstellers General Electric Company. Die Gesamthöhe der Anlagen beträgt 249 m bei einer Nabenhöhe von 167 m und einem Rotordurchmesser von 164 m.

 

Durch diese Gesamtbauhöhe werden Tages- und Nachtkennzeichnungen sowie eine Turmbefeuerung zur Flugsicherung erforderlich. Die Tageskennzeichnung erfolgt über eine weiß-orange bzw. rot-grau-rote Kennzeichnung der Flügel, der Gondel und des Turmes. Bei der Farbgebung der Anlagen wird ein nicht reflektierender Spezialanstrich verwendet. Auf ein weißes Gefahrenfeuer wird verzichtet. Die Nachtkennzeichnung erfolgt über ein rotes Gefahrenfeuer und ist bedarfsgesteuert, um unnötige Lichtemission zu vermeiden. Dabei bleiben sämtliche Gefahrenfeuer nachts ausgeschaltet und werden erst aktiviert, wenn über Transponder ein sich näherndes Luftfahrzeug registriert wird.

 

Zulässig für die Schattenwurfimmission sind  nur 30 min pro Tag. Dieser Wert wird für wenige Immissionsstandorte überschritten. Allerdings ist hier darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung dieser Werte stets vom „worst case“ ausgegangen wurde. Es werden also Annahme für die Berechnung verwendet, die den Schattenwurf an 365 Tagen im Jahr maximieren. Die reale Beschattungsdauer fällt statistisch gesehen 70% geringer aus als die berechnete Beschattungsdauer.

Zusätzlich sollen in alle Anlagen automatische Abschaltmodule installiert werden, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Diese errechnen anhand der astronomischen Position der Sonne sowie Datum und Uhrzeit eine Schattenwurfprognose, die durch einen meteorologischen Sensor verifiziert werden. Falls sowohl die astronomischen als auch meteorologischen Bedingungen für das Auftreten von Schattenwurf gegeben sind, wird die Anlage abgeschaltet.

 

Laut Antragsteller sind, im Falle eines Brandes, keine Löschangriffe durchführbar. Löscharbeiten können nur durch Sofortbekämpfung von Entstehungsbränden mittels Kohlendioxidlöschern durchgeführt werden. Auf eine Löschwasserversorgung kann demnach verzichtet werden. Die Rolle der Feuerwehr beschränkt sich voraussichtlich auf die Absperrung des Bereichs um eine brennende Anlage.

 

Die Errichtung der Windenergieanlagen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) dar. Zur Kompensation des Eingriffs wurden zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen konzipiert. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um die Umwandlung von Acker- oder Intensivgrünland zu Extensivgrünland. Die umfangreiche Darstellung jener Maßnahmen befindet sich im Anhang.

 

Planungsrechtlich sind die Standorte der beantragten Windenergieanlagen als Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen. Die Nutzung der Windenergie ist ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig Vorhaben, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Dazu sollen die Kreisstraße MSE8 sowie die im Planbereich bereits vorhandenen Zuwegungen bestmöglich genutzt und ausgebaut werden. Es sollen auch geringfügig neue Wegflächen dauerhaft angelegt werden. Die Versiegelungen der Einfahrtsradien für Baufahrzeuge erfolgen nur temporär und werden rückstandslos zurückgebaut.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

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Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

Nein

 

Ja, Produktkonto

 

 

 

 

 

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Ertrag/Einzahlung in €            

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Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

Aufwand/Auszahlung in €    

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Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

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