Beschlussvorlage - BV-03-2022-009
Grunddaten
- Betreff:
-
Widerspruch der Gemeinde Buchholz zum Beschluss des Amtsausschusses
BV-26-2022-011
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Katja Moeller
- Antragsteller:
- Tietze, Robert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Buchholz
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Entscheidung
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15.09.2022
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Beschlussvorschlag
1. Die Gemeinde Buchholz beschließt, gemäß § 127 KV M-V dem Beschluss BV-26-2022-011 des Amtsausschusses vom 07.09.2022 zu widersprechen.
2. Der Bürgermeister wird beauftragt, binnen Monatsfrist seit Beschluss des Amtsausschusses (07.10.2022) den Widerspruch schriftlich einzulegen und unter Beachtung der Vorgaben der Gemeindevertretung zu begründen.
Sachverhalt
Der Amtsausschuss hat am 07.09.2022 den anhängenden Beschluss BV-26-2022-011 gefasst. Mit der Einstellung eines Klimamanagers/in würde sich die Amtsumlage der Gemeinde Buchholz jährlich um 894,00 € erhöhen. Vor Beschlussfassung wurde in der Bürgermeisterberatung in Bollewick am 09.03.2022 und in den Amtsausschusssitzungen am 15.08.2022 und 07.09.2022 die Möglichkeiten der Förderung einer/s/r Sanierungsmanagers/Klimamanagers ausführlich und sehr kontrovers diskutiert. Trotz der Darstellung durch den Bürgermeister der Gemeinde Buchholz und anderer wurde der Beschluss durch den Amtsausschuss mehrheitlich gefasst. Gemäß § 135 in Verbindung mit § 31 KV M-V genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Im konkreten Fall war sogar die absolute Mehrheit aller Stimmberechtigten gegeben (siehe Anlage).
Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. (§ 127 Absatz 6 Satz 1 KV M-V, siehe Anlage) Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt (mit Unterschrift) und begründet werden (§ 127 Absatz 6 Satz KV M-V). Nicht jede Entscheidung, die die Gemeinde belastet oder von ihr als unzweckmäßig erachtet wird, gefährdet allerdings ihr Wohl. Vielmehr wird es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlich oder finanziell wichtiger Bedeutung handeln müssen (Kommentar zur KV M-V § 127 Randnummer 14, siehe Anlage).
Nach Auskunft des Amtsleiters für Finanzen vom 12.09.2022 hat die Gemeinde Buchholz zwar ein Haushaltssicherungskonzept wegen der gefährdeten Haushaltslage, jedoch würde sich die Gefährdungslage durch die Belastung von jährlich 894,00 € nicht so verschlechtern, dass sie in die nächste Beurteilungskategorie abrutschen würde. Auch bei einer Mehrzahlung von 894,00 € im Jahr würde sich an der Art Gefährdungsbeurteilung nichts ändern.
Die vom Bürgermeister am 11.09.2022 zugesandte Begründung (siehe Anlage) zur Gefährdung des Gemeinwohls reicht somit nicht aus. Eine entsprechende Begründung ist von der Gemeindevertretung noch zu formulieren.
Anlagen
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1
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