Beschlussvorlage - BV-25-2022-023
Grunddaten
- Betreff:
-
Festsetzung eines Termins für die Bürgermeisterneuwahl der Stadt Röbel/Müritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Katja Moeller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss Röbel/Müritz
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Röbel/Müritz
|
Entscheidung
|
|
|
|
27.09.2022
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt, gem. § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz LKWG M-V) den Tag der Wahl des Bürgermeisters auf den 12. März 2023 und den Tag der Stichwahl (falls erforderlich) auf den 26. März 2023 festzusetzen.
Sachverhalt
Mit Wirkung vom 5. Juli 2016 wurde Herr Andreas Sprick zum Bürgermeister der Stadt Röbel/Müritz ernannt. Seine Amtszeit beträgt lt. Hauptsatzung der Stadt Röbel/Müritz vom 08. Oktober 2014 7 Jahre und endet somit am 4. Juli 2023.
Entsprechend § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg – Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. S. 690) kann die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters frühestens 6 Monate, aber muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Der Wahltag ist gem. § 3 Abs. 1 LKWG M-V auf einen Sonntag zu legen.
Da die Amtszeit am 4. Juli 2023 endet, muss die Neuwahl bis zum 4. Mai 2023 erfolgt sein.
Mit der Festlegung des Wahltages für die Wahl des Bürgermeisters wird gleichzeitig über den Termin einer möglichen Stichwahl entschieden. Diese findet zwei Wochen später statt.
Die Wahlbekanntmachungen werden im Müritz-Anzeiger, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Röbel/Müritz, veröffentlicht.
Auf eine überregionale öffentliche Ausschreibung gem. § 37 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. S. 777) wird verzichtet.
