Beschlussvorlage - BV-05-2022-020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fincken beschließt:

  1. die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Solarenergie Knüppeldamm II“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich des Ortsteils Knüppeldamm.

    Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Solarenergie Knüppeldamm II“ gelten soll, ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt und umfasst in der Gemarkung Knüppeldamm, Flur 1 das gemeindliche Flurstück 103 nordöstlich der Kreisstraße MSE 11.
     

Bei der Überplanung des Flurstückes 103 ist der gesetzliche Waldabstand nach § 20 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) von 30 m zu allen Waldflächen einzuhalten.


Ziel und Zweck der Planung ist:

-          Die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solarenergie Knüppeldamm II“ der Gemeinde Fincken ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Zielabweichungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solarenergie Knüppeldamm II“ der Gemeinde Fincken beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zu beantragen, nachdem der Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Fincken die Kriterienkataloge A & B ausgearbeitet hat und diese durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Fincken durch Beschluss bestätigt wurden.

 

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Sachverhalt

Es besteht das Interesse des Vorhabenträgers, bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche im Bereich der Gemarkung Knüppeldamm mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überplanen, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage zu erlangen.

 

Die „Vorgaben“ für die Bauleitplanungen auf dem Gebiet einer Gemeinde sind im gültigen Landesraumentwicklungsprogramm (Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V)) vom 27.05.2016 (GVOBl. M-V 2016, S. 322) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V)) vom 15.06.2011 (GVOBl. Nr. 10/2011, S. 362) als Ziele und Grundsätze der Raumordnung verankert und durch die Gemeinden zu berücksichtigen.
Danach sind großflächige Photovoltaikanlagen bisher nur auf einer ganz bestimmten Flächenkulisse, z.B. im 110 m Korridor an Autobahnen und an Bahntrassen oder auf Konversionsflächen, zulässig.

 

Das beabsichtigte Planungsvorhaben zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Geltungsbereich ca. 5,4 ha) für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage in der Gemeinde Fincken entspricht nicht den aktuell geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung gemäß dem Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) und dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS).

 

Nach dem am 10.06.2021 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beratenen Antrag der Fraktion der SPD und CDU „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169- sollen weitere Flächen für die Nutzung durch Photovoltaikanlagen geprüft und bei Einhaltung von nachvollziehbaren Rahmenbedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zugelassen werden. Die im Zuge dessen zu erfüllenden Kriterien nach den Kriterienkatalogen A und B werden nach Zusage des Vorhabenträgers bis spätestens zum Sitzungstermin vorgelegt.

 

Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als Oberste Landesplanungsbehörde.
Das Zielabweichungsverfahren ist von der Gemeinde zu beantragen. Die Grundlage dafür ist nach Auskunft des Ministeriums ein förmlicher Aufstellungsbeschluss für ein entsprechendes Bauleitplanverfahren.
Weitere Grundlage des Zielabweichungsverfahrens sind die Kriterien der Kriterienkataloge A und B, wobei besonders die Kriterien der Kategorie B in Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung auszuarbeiten sind.

 

Die förmlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte im Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden erst nach Prüfung des Zielabweichungsverfahrens und Abschluss mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung durchgeführt.

 

Der Gemeinde Fincken entstehen durch die Ausarbeitung der Bauleitplanung keinerlei Kosten. Diese werden vollständig vom Vorhabenträger übernommen.

 

HINWEIS:

Da südöstlich an das Flurstück 103 Waldflächen direkt angrenzen und sich im nordöstlichen Teil sogar Wald auf dem Flurstück befindet, hat die Amtsverwaltung nach Rücksprache mit dem Bauamtsleiter das zuständige Forstamt Wredenhagen hinzugezogen. Dieses teilte mit E-Mail vom 19.07.2022 mit:
"… der Waldabstand für PV-Anlagen ist mit 30 m zum Wald einzuhalten [(§ 20 Abs. 1 LWaldG)]. Die Gefahr, die vom Wald ausgeht für die PV-Anlagen durch umstürzende Bäume und umgekehrt die Gefahr, die z.B. im Falle eines Brandes bei den PV-Anlagen entsteht, sind Gefahren, die durch die Abstandsregelung verringert werden sollen. Eine Ausnahmegenehmigung für eine Unterschreitung des Waldabstandes ist hier nicht erkennbar.”

Weiterhin führt das Forstamt aus:

“Die beabsichtigte Planfläche hat eine ungünstige Flächenform und liegt äußerst ungünstig im Naturraum. Es wird wichtiger Lebensraum durch die Einfriedung der Anlagen zerschnitten, so dass ein ungehindertes Wandern von Wildtieren stark beeinträchtigt wird."

 

Bei der Berücksichtigung des gesetzlichen Waldabstandes und des Abstandes der späteren Bebauung von 3m zum nordwestlich gelegenen Flurstück reduziert sich die effektiv nutzbarte Fläche von den seitens des Vorhabenträgers geplanten 4,9 ha auf 2,2 ha. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, aufgrund der zu berücksichtigenden Sachverhalte von der Überplanung des Flurstückes 103 abzusehen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

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Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

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Nein

 

Ja, Produktkonto

 

 

 

 

 

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Ertrag/Einzahlung in €            

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Überplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

Aufwand/Auszahlung in €    

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Außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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