Beschlussvorlage - BV-04-2022-009
Grunddaten
- Betreff:
-
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens der Gemeinde Bütow zur Errichtung von 11 Windkraftanlagen im "Eignungsgebiet für Windernergieanlagen Nr. 18"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Moritz Albrecht
- Antragsteller:
- Moritz Albrecht
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bütow
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Entscheidung
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23.06.2022
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Sachverhalt
Die Belegenheitsgemeinden Bütow und Eldetal wurden durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Genehmigungsbehörde zur Abgabe von Stellungnahmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16b BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) zur Errichtung und Betrieb von insgesamt 11 Windkraftanlagen aufgefordert.
Die Antragsteller beabsichtigen in dem zwischen den Gemeinden Bütow und Eldetal gelegenen und im rechtsverbindlichen Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS) festgesetzten „Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Nr. 18“ das „Repowering“ von 32 Windenergieanlagen. Darunter ist der Rückbau jener 32 Anlagen (Leistung: 19,2 MW) und die anschließende Neuerrichtung von insgesamt 11 leistungsstärkeren Windenergieanlagen (Leistung: 36 MW) zu verstehen. Für jenes „Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Nr. 18“ wurde von den Antragstellern eine Einteilung in verschiedene Windfelder vorgenommen. Von den 11 geplanten Windenergieanlagen sollen 6 Anlagen im Windfeld II und 5 Anlagen im Windfeld III errichtet werden. Jene Windfelder orientieren sich jedoch nicht an den Grenzen der betroffenen Gemeinden Bütow und Eldetal, sodass die Aufteilung der Windenergieanlagen für den Beschluss der jeweiligen Gemeinde anders als in den Antragstellungen erfolgt. Im Gemeindegebiet der Gemeinde Bütow befinden sich 8 der insgesamt 11 geplanten Anlagenstandorte. Davonbefinden sich 5 in Windfeld II und 3 in Windfeld III (siehe Anlage).
Bei den geplanten Anlagen des Typs GE 6.0 – 164 handelt es sich um Horizontalachsenrotoren mit drei Flügeln des Herstellers General Electric Company. Die Gesamthöhe der Anlagen beträgt 249 m bei einer Nabenhöhe von 167 m und einem Rotordurchmesser von 164 m.
Durch diese Gesamtbauhöhe werden Tages- und Nachtkennzeichnungen sowie eine Turmbefeuerung zur Flugsicherung erforderlich. Die Tageskennzeichnung erfolgt über eine weiß-orange bzw. rot-grau-rote Kennzeichnung der Flügel, der Gondel und des Turmes. Bei der Farbgebung der Anlagen wird ein nicht reflektierender Spezialanstrich verwendet. Auf ein weißes Gefahrenfeuer wird verzichtet. Die Nachtkennzeichnung erfolgt über ein rotes Gefahrenfeuer und ist bedarfsgesteuert, um unnötige Lichtemission zu vermeiden. Dabei bleiben sämtliche Gefahrenfeuer nachts ausgeschaltet und werden erst aktiviert, wenn über Transponder ein sich näherndes Luftfahrzeug registriert wird.
Laut den Berechnungen der Antragsteller entstehen durch die 6 beantragten Anlagen des Windfeldes II keine Emissionen an Schattenwurf an den umliegenden Wohnbebauungen (Immissionsorte). Durch die 5 beantragten Anlagen aus Windfeld III entsteht an vier der insgesamt zehn untersuchten Immissionsorte eine Schattenwurfbelastung, die in drei Fällen den zulässigen Richtwert von 30 h/a (Stunden pro Jahr) nicht überschreiten. In einem Fall wird ein Wert von 33 h/a erreicht, was einer mittleren Schattendauer von ca. 38 min pro Tag entspricht. Zulässig sind hier nur 30 min pro Tag. Allerdings ist hier darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung dieser Werte stets vom „worst case“ ausgegangen wurde. Es werden also Annahme für die Berechnung verwendet, die den Schattenwurf an 365 Tagen im Jahr maximieren. Die reale Beschattungsdauer fällt statistisch gesehen 70% geringer aus als die berechnete Beschattungsdauer.
Zusätzlich sollen in alle Anlagen automatische Abschaltmodule installiert werden, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Diese errechnen anhand der astronomischen Position der Sonne sowie Datum und Uhrzeit eine Schattenwurfprognose, die durch einen meteorologischen Sensor verifiziert werden. Falls sowohl die astronomischen als auch meteorologischen Bedingungen für das Auftreten von Schattenwurf gegeben sind, wird die Anlage abgeschaltet.
Laut Antragsteller sind, im Falle eines Brandes, keine Löschangriffe durchführbar. Löscharbeiten können nur durch Sofortbekämpfung von Entstehungsbränden mittels Kohlendioxidlöschern durchgeführt werden. Auf eine Löschwasserversorgung kann demnach verzichtet werden. Die Rolle der Feuerwehr beschränkt sich voraussichtlich auf die Absperrung des Bereichs um eine brennende Anlage.
Die Errichtung der Windenergieanlagen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) dar. Zur Kompensation des Eingriffs wurden zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen konzipiert. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um die Umwandlung von Acker- oder Intensivgrünland zu Extensivgrünland. Die umfangreiche Darstellung jener Maßnahmen befindet sich im Anhang.
Planungsrechtlich sind die Standorte der beantragten Windenergieanlagen als Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen. Die Nutzung der Windenergie ist ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig Vorhaben, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Dazu sollen die Kreisstraße MSE8 sowie die im Planbereich bereits vorhandenen Zuwegungen bestmöglich genutzt und ausgebaut werden. Es sollen auch geringfügig neue Wegflächen dauerhaft angelegt werden. Die Versiegelungen der Einfahrtsradien für Baufahrzeuge erfolgen nur temporär und werden rückstandslos zurückgebaut.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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569 kB
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3
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(wie Dokument)
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554,5 kB
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