Beschlussvorlage - 02-2022-009-2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bollewick beschließt:

 

  1. die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Bollewick“ gemäß § 12 Baugesetz­buch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer großflächigen Photovoltaik­freiflächenanlage auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich der Gemeinde Bollewick.

    Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Bollewick“ gelten soll, befindet sich südöstlich der Ortschaft Bollewick und westlich der Spitzkuhner Straße und der Eichenallee. Der Geltungsbereich ist in beiliegendem Lageplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt und umfasst in der Gemarkung Bollewick, Flur 1 die Teilfläche des Flurstücks 84/1 und in der Gemarkung Spitzkuhn, Flur 2 das Flurstück 41/2 sowie die Teilflächen der Flurstücke 40/1, 45/1, 46/1, 47/1, 48/3, 49/3 und 50/1.

    Ziel und Zweck der Planung sind:
    - die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“
     
  2. der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Bollewick“ der Gemeinde Bollewick ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
     
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Zielabweichungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Solarpark Bollewick” beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zu beantragen, nachdem der Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Bollewick die Kriterienkataloge A und B ausgearbeitet hat und diese durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bollewick durch Beschluss bestätigt wurden.

 

 

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Sachverhalt

 

Aufgrund der Zurückstellung der Beschlussvorlage 02-2022-009 in der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Bollewick am 21.04.2022 wurden inhaltliche Anpassungen im Beschlusstext vorgenommen sowie zusätzliche Anlagen ergänzt. Die vorliegende Beschlussvorlage 02-2022-009-1 ersetzt somit die ursprüngliche Beschlussvorlage 02-2022-009. Mit dem Schreiben des Vorhabenträgers liegen die ausformulierten Kriterienkataloge A und B vor, so wie es in der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Bollewick am 21.04.2022 beschlossen wurde.

 

Es besteht das Interesse eines Vorhabenträgers, bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen im Bereich der Gemarkung Bollewick mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu über­planen, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage zu erlangen.

 

Die „Vorgaben“ für die Bauleitplanungen auf dem Gebiet einer Gemeinde sind im gültigen Landesraumentwicklungprogramm (Landesverordnung über das Landesraum­entwicklungs­programm (LEP-LVO M-V)) vom 27.05.2016 (GVOBl. M-V 2016, 322) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V) vom 15.06.2011 (GVOBl Nr. 10/2011, S. 362) als Ziele und Grundsätze der Raumordnung verankert und durch die Gemeinden zu berücksichtigen.

Danach sind großflächige Photovoltaikanlagen bisher nur auf einer ganz bestimmten Flächenkulisse, z. B im 110m Korridor an Autobahnen und Bahntrassen oder auf Kon­versions­flächen, zulässig.

 

Das beabsichtigte Planungsvorhaben zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs­planes (Geltungsbereich ca. 50 ha) für die Errichtung und Betreibung einer Photovoltaikfreiflächenanlage in der Gemarkung Bollewick entspricht nicht den aktuell gelten­den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung gemäß dem Landes­raum­entwicklungsprogramm (LEP M-V) und dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS).

 

Nach dem am 10.06.2021 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beratenen Antrag der Fraktionen der SPD und CDU „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Acker­flächen ermöglichen“ -Drucksache 7/6169- sollen weitere Flächen für eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen geprüft und bei Einhaltung von nachvollziehbaren Rahmen­bedingungen (Matrix) in einem Zielabweichungsverfahren zugelassen werden.

 

Zuständige Behörde für das Zielabweichungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als Oberste Landesplanungsbehörde.

Das Zielabweichungsverfahren ist von der Gemeinde zu beantragen. Die Grundlage dafür ist nach Auskunft des Ministeriums ein förmlicher Aufstellungsbeschluss für ein entsprechendes Bauleitplan­verfahren.

Weitere Grundlage des Zielabweichungsverfahrens sind die Kriterien der Kriterienkataloge A und B, wobei besonders die Kriterien der Kategorie B in Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung auszuarbeiten sind.

 

Die förmlichen Verfahrens- und Beteiligungsschritte im Bauleitplanverfahren zum vorhaben­bezogenen Bebauungsplan werden erst nach Prüfung des Ziel­abwei­chungsverfahrens und Abschluss mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung durchgeführt.

 

Der Gemeinde Bollewick entstehen durch die Ausarbeitung der Bauleitplanung keinerlei Kosten. Diese werden durch den Vorhabenträger übernommen

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

X

Nein

 

Ja, Produktkonto ………………….

 

 

 

 

 

 

                          ……………….

Ertrag/Einzahlung in €           ……………………     

 

Überplanmäßige Ausgabe

 

Aufwand/Auszahlung in €      ……………………

 

 

 

 

 

 

 

Außerplanmäßige Ausgabe

 

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Anlagen

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