23.02.2021 - 8.9 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Turnpl...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.9
- Gremium:
- Stadtvertretung Röbel/Müritz
- Datum:
- Di., 23.02.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Uwe Berger
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
- Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt die Aufstellung eines Bebau- ungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für einen Bereich des Turnplatzes gelegen südöstlich angrenzend an der Kreuzung Plauer Chaussee - L 24 Richtung Bollewick - Am Bahnhof in der Stadt Röbel/ Müritz.
Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „Turnplatz 2“ der Stadt Röbel/ Müritz.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
Der Geltungsbereich beinhaltet eine Fläche von etwa 2,14 ha mit den Flurstücken
401/10, 401/12, 401/13, 401/14, 402/6, 402/7, 402/8, 404/9, 404/17, 404/25, 404/26,
419/11, 419/14, 419/22, 419/23 der Flur 14, Gemarkung Röbel.
- Ziel und Zweck der Planung sind:
- Entwicklung eines Mischgebietes, untergliedert in zwei Teilgebiete. Teilgebiet I um-
fasst Flächen angrenzend an die Straße Am Bahnhof bzw. L 24. Das Teilgebiet II
beinhaltet die an Teilgebiet I angrenzenden bzw. in östlicher Richtung rückwärtig sich
anschließenden und zum Teil bebauten Flächen;
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung
möglicher Nutzungen in den Teilgebieten I und II. Teilgebiet I soll nur die im
Mischgebiet zulässigen „nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe“ beinhalten.
Für das rückwärtige Teilgebiet II soll vorrangig die Wohnnutzung zulässig sein;
- die Ordnung der Verkehrserschließung sowie Erschließung mit Medien der Ver- und
Entsorgung;
- die Berücksichtigung umweltschützender Belange;
- der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Die Bauleitplanung für das Gebiet, die Realisierung der verkehrstechnischen Er-schließung und der Erschließung mit stadttechnischen Medien, die Umsetzung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen sowie die Umsetzung von Auflagen im Ergebnis der Bauleitplanung erfolgt durch den Antragsteller für die Bauleitplanung bzw. Vorhabenträger, auf der Grundlage eines noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrages.
- Alle im Zusammenhang mit der Aufstellung der notwendigen Bauleitplanungen und der Umsetzung der geplanten Vorhaben anfallenden Kosten werden durch den Antragsteller der Bauleitplanung bzw. Vorhabenträger getragen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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362,7 kB
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