17.12.2019 - 9.6 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Gotthu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.6
- Gremium:
- Stadtvertretung Röbel/Müritz
- Datum:
- Di., 17.12.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Henryk Mogck
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:
- die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für einen westlich der Straße „Gotthunskamp“ und südlich des Dambecker Grabens gelegenen Bereich.
Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „Gotthunskamp“ der Stadt Röbel/Müritz.
Der Bereich, für den der Bebauungsplan gelten soll, umfasst in der Gemarkung Röbel, Flur 15 eine Teilfläche des Flurstückes 176/32 und ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
Ziel und Zweck der Planung sind:
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als „Allgemeines Wohngebiet“
- die Ordnung der Verkehrserschließung und Erschließung mit Medien der Ver- und Entsorgung - die Satzung über den Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt. Im beschleunigtem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.
- der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Bebauungsplanaufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 durchgeführt werden soll und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
- die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.
