18.09.2018 - 8.6 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Mehrfam...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Richter bringt die Beschlussvorlage ein.

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Beschluss:

 

  1. r den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich mit einer Größe von etwa  0,57 ha wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Mehrfamilienhausquartier Seebadstraße“ der Stadt Röbel/Müritz im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen des Flurstücks 16/8 der Flur 24 innerhalb der Gemarkung Röbel. Die Lage des Plangebietes ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte.
  2. Ziel und Zweck der Planung:                                                                        Planungsziel ist die Festsetzung eines reinen Wohngebietes gemäß § 3 Baunutzungsverordnung zur Sicherung eines dringenden Wohnbedarfs.                                  Dabei liegt der städtebauliche Schwerpunkt auf die Zulässigkeit von Wohngebäuden mit bis zu drei Vollgeschossen als Mehrfamilienhäuser.                                                                        Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bzw. im Sinne eines  verträglichen städtebaulichen Gesamterscheinungsbildes sollen die Oberkante der geplanten Wohngebäude, die Dachausbildung sowie die Fassadengestaltung gere-gelt werden.                                                                                                            Weiterhin soll die verkehrliche Erschließung als neue Verbindung zwischen Seebad-straße und Müritz-Promenade mit der Bauleitplanung verbindlich festgeschrieben werden.
  3. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Im beschleunigtem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.                                                                                                 Es ist eine vereinfachte Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von     § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchzuführen.                                                                 Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgen soll, und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äern kann.
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