22.08.2017 - 5.5 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur Satzung ü...

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Wortprotokoll

Herr Wolter verliest die Beschlussvorlage.

 

Da Herr Leddermann nicht anwesend ist, bittet Herr Wolter Herrn Tulke die Änderungen zu erläutern.

 

-          die Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ wurde in „urbanes Wohngebiet“ geändert;    Die Festsetzung „urbanes Wohngebiet“ ist durch den Gesetzgeber seit 05/2017 geschaffen worden und ermöglicht die Zulässigkeit von Wohnen und Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen u.a. Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören.

-          die Grundflächenzahl wurde von 0,4 auf 0,5 erhöht

-          auf Grund der vorliegenden Schallimmissionsprognose wurden die Festsetzungen zum Lärmschutz angepasst

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:

 

  1. Der Entwurf der Satzung über den nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innen-entwicklung aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hafenquartier Röbel der Stadt Röbel/Müritz (Stand Juli 2017) mit der dazugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  2. Der Entwurf der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hafen-quartier Röbel der Stadt Röbel/Müritz und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung durch Übersendung von Bebauungsplanentwurf und Begründung zu unterrichten. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.                                      Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gem. § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.
  4. Der Punkt 4 des Beschlusses Nr. 25-2017-022 wird aufgehoben.

 

abweichender Beschluss:

 

In die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hafenquartier Röbel“ sind folgende Ergänzungen einzuarbeiten:

 

-          2/3 der Bebauung sind für Wohnnutzung bereitzuhalten, 1/3 der Bebauung für gewerbliche Nutzung

-          Konkretisierung der zulässigen bzw. nicht zulässigen Arten der gewerblichen Nutzung

 

 

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