30.03.2016 - 9.3 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "An der...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.3
- Gremium:
- Stadtvertretung Röbel/Müritz
- Datum:
- Mi., 30.03.2016
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Uwe Berger
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Westerkamp stellt die Anfrage, ob es preiswertere Möglichkeiten zur Schaffung von Baurecht gibt als den B-Plan. Der Bgm. informiert, dass nach Auffassung des LK nur ein Vorhabens bezogener B-Plan Baurecht schaffen kann. Der Bgm. ist dazu mit dem Bauministerium im Gespräch und sucht eventuell eine andere Lösung.
Beschluss:
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:
- die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für einen Bereich der sich in einer Entfernung von ca. 100 m von der Kreuzung Bahnhofstraße – Umgehungsstraße östlich der Umgehungsstraße bzw. gegenüber des ehemaligen Lokschuppens befindet.
- Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „An der Umgehungsstraße“ der Stadt Röbel/Müritz.
Der Bereich, für den der Bebauungsplan gelten soll, umfasst in der Gemarkung Röbel, Flur 15, Teilflächen des Flurstücks 179/3. Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt. - Ziele und Zwecke der Planung sind:
- entsprechend der Darstellung des Bereichs im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche (M) soll im Bebauungsplan die Nutzung als Mischgebiet (MI) entwickelt und festgesetzt werden; - die Ausweisung von Bauflächen für Gewerbe und Wohnen entsprechend der zu-lässigen Nutzungen in einem Mischgebiet; - die Ordnung der Verkehrserschließung und Erschließung mit Medien der Ver- und Entsorgung;
- die Berücksichtigung umweltschützender Belange durch die Ausweisung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; - der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Auswirkungen durchzuführen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern. Die Durchführung dieses Verfahrensschrittes wird gem. § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Vorhabenträger einen Entwurf zum städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Regelung der Kostentragung für die Aufstellung des Bebauungsplanes auszuarbeiten und der Stadtvertretung zur Bestätigung vorzulegen.
