26.03.2015 - 9.2 Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Beb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Marko Saathoff erläuterte kurz die geplante Bebauung.

Der Bürgermeister übergibt die Leitung der Sitzung an seinen Stellvertreter Herrn Jürgen Geschwendt.

 

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren 2 Gremiumsmitglieder, Herr Johannes Saathoff und Herr Marko Saathoff, von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gotthun beschließt:

  1. die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetz­buch (BauGB) für die Errichtung einer Ferienhausanlage östlich der Ortslage Gotthun, nördlich des Reitweges.
    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Bezeichnung Nr. 02 „Ferienhausgebiet am Reitweg“ der Gemeinde Gotthun.

    Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan gelten soll, umfasst in der Gemarkung Gotthun, Flur 1, Teilflächen der Flurstücke 5/4, 301/6 und 301/7 und ist in beiliegendem Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.

    Ziel und Zweck der Planung sind:
    - die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als „Sondergebiet, das der Erholung dient“ (Sondergebiet nach § 10 Baunutzungsverordnung),
    - die Ordnung der Verkehrserschließung und Erschließung mit Medien der Ver- und Entsorgung,
    - die Berücksichtigung umweltschützender Belange durch die Ausweisung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
  2. der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  3. die Verwaltung wird beauftragt, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Aus­wirkungen im Rahmen einer Öffentlichkeitsveranstaltung durchzuführen.
  4. die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äerung im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern. Die Durchführung dieses Verfahrensschrittes wird gemäß § 4b BauGB einem Dritten (Vorhabenträger/ Planungsbüro) übertragen.
  5. die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Vorhabenträger einen Entwurf zum städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Regelung der Kostentragung für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auszuarbeiten und der Gemeinde­vertretung zur Bestätigung vorzulegen.
  6. der Beschluss 06-2007-004 vom 19.07.2007 wird aufgehoben.

 

 

 

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