21.02.2012 - 8.1 Grundsatzbeschluss zur Bootsliegeplatznutzung a...

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Wortprotokoll

Seit mehreren Jahren wird versucht zu diesem Problem eine endgültige Lösungsvariante zu finden.

Der Landkreis möchte keine abschnittsweise Änderung, er fordert die Vorlage eines Ufernutzungskonzeptes.

Die Stadt Röbel/Müritz möchte diesen umfangreichen und langwierigen Weg nicht beschreiten. Es handelt sich letztlich um eine nur verwaltungsinterne für den Landkreis bzw. die Stadt wirksame Verwaltungsrichtlinie. Das Ufernutzungskonzept entfaltet mangels gesetzlicher Grundlage keine Außenwirkung gegenüber Dritten.

Es gibt zur Problematik der Erhaltung und Erweiterung von Liegeplätzen in der Uferschutzzone eindeutige und klare Vorstellungen der Stadt Röbel/Müritz wie vorgegangen wird, sodass mit einer Grundsatzentscheidung an Stelle eines Ufernutzungskonzeptes die weitere Vorgehensweise endgültig festgelegt werden kann. 

Herr Müller erläutert die Beschlussvorlage dahingehend, dass bis auf nur 2 Vorhaben keine Erweiterungen mehr gewünscht werden.

Für bestehende, ordnungsgemäß errichtete Anlagen (Bootsschuppen / Liegeplätze) greift der Bestandsschutz, sodass bestehende Kapazitäten saniert bzw. erneuert werden können.

 

Es erfolgte eine Erfassung des Bestandes an baulichen Wasseranlagen. Dabei wurden Schwarzbauten nicht gebilligt. In diesen Fällen ist der Landkreis gefordert auf Rückbau bzw. Abriss zu dringen.

 

Bei den 2 Objekten, denen eine Erweiterungsmöglichkeit zugesprochen werden würde, handelt es sich um die Standorte

- Wasser-Service-Center GmbH, Seebadstraße 37, Inhaber Herr Schmidt,

  Erweiterung von 75 auf 95 Bootsliegeplätze                                          

  und den

- Bootsleger Gromodka, im direkten Anschlussbereich an die Strandfläche des

  Hotels,

Umbau der bestehenden Anlagen, sodass innerhalb der bereits genutzten Fläche

  standardgerechte Liegeplätze entstehen.

Von Seiten der Stadt Röbel/Müritz (als uferseitiger Anlieger) wird es für diesen

Standort keine Zugeständnisse, eine erweiterte Erschließung betreffend

(Zuwegung, Parkflächen oder servicetechnische Leistungen für das Betreiben des

Anlegers), geben.

Anfahrt und Zugang bleiben unverändert und sind über die behindertengerechte 

Rampe bzw. den Fuß- und Radweg möglich.

 

Der Bauausschuss stimmt dem Grundsatzbeschluss mit

6 Ja- Stimmen und 1 Stimmenthaltung zu.