16.11.2010 - 8.2 Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezo...

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

Frau Wedler erläutert in Bezugnahme auf die vorangegangene Sitzung die Beschlussvorlage.

 

Herr Sprick äußert, dass es keinerlei Hindernisse für die Aufstellung des B-Planes und das Bauvorhaben gäbe:

 

-          bisher wurden durch den Bau der Märkte immer Brachflächen aufgewertet, so auch hier

-          es  entsteht kein weiterer Nachteil für die Innenstadt, da der Markt lediglich den Standort wechselt

-          lediglich die Einrichtung des  XL Schleckermarktes wirkt störend, dies wäre jedoch verhandelbar

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:

1. die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes –Nahversorgungszentrum mit   

    SB-Markt und Fachmarkt „Am Turnplatz“- gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB).

2. der Geltungsbereich für den Bebauungsplan ist im Übersichtsplan durch eine gestrichelte   

    Linie umgrenzt. 

3. Ziel und Zweck der Planung:

    - Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Schaffung der planungs-  

      rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Errichtung eines Nahversorgungs-

      zentrums mit SB-Markt (Größe ca. 800 m²) und eines Fachmarktes (Größe ca. 450 m²);

    - Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung;

    - Ordnung der Verkehrserschließung und Erschließung mit Medien der Ver- und

      Entsorgung;

    - Berücksichtigung umweltschützender Belange;

4. der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

5. die Beplanung des Bebauungsplangebietes, die verkehrliche Erschließung, die Erschlie-  

    ßung mit Medien der Ver- und Entsorgung sowie die Realisierung der Bebauung und der

    erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt durch den Vorhabenträger entsprechend

    eines noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrages.

6. sämtliche Kosten werden durch den Vorhabenträger getragen.

7. die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3

    Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Auswir- 

    kungen durchzuführen.

8. die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  

    gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung im Hinblick auf Umfang und

    Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

9. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen Entwurf zum städtebau-

    lichen Vertrag auszuarbeiten und der Stadtvertretung zur Bestätigung vorzulegen. 

 

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