15.04.2025 - 4.1 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Sommer erläutert, warum die Hebesätze angepasst werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden eine Grundsteuerreform umzusetzen, weil in den alten Bundesländern die Werte aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern die Werte von 1935 zugrunde gelegt wurden. Die Besteuerung sollte vereinheitlicht werden.

Teilweise haben sich die Messbeträge der Grundstücke stark geändert, so haben sich z.B. die Werte für gewerbl. genutzte Grundstücke verringert.

Um aufkommensneutral zu bleiben und für die Gemeinde die gleichen Einnahmen wie in den Vorjahren für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erzielen, war es erforderlich die Hebesätze anzupassen.

Derzeit liegen im Amt noch nicht alle Einheitswertbescheide vor. Zur Erarbeitung der Hebesätze wurden die Fälle hochgerechnet.

Um aufkommensneutral zu bleiben und die Bürger mit den Wohngrundstücken nicht höher zu belasten entscheidet sich die Gemeindevertretung gegen den Vorschlag des Amtes von 198 v.H. für Grundsteuer A und 342 v.H. für Grundsteuer B.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bütow beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Bütow – (Hebesatzsatzung).

Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A   229 v.H.

Grundsteuer B   310 v.H.

Gewerbesteuer   310 v.H.

 

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Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte Mitglieder

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

Geändert

beschlossen

6

6

5

1

0

nein

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage