28.01.2025 - 5.2 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Sommer erklärt die Berechnung der Grundsteuer und erläutert die Veränderungen durch die Neuregelung der Grundsteuer ab 01. Januar 2025.

 

Die Erledigungsquote bei der Feststellung der Steuermessbeträge der Finanzämter liegt landesweit derzeit bei 98,10 % der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Einheiten.

Aufgrund der Rechtsveränderungen sinken die wirtschaftlichen Einheiten deutlich.

Ein Rückgang der Grundsteuereinnahmen ist zu vermeiden. „Aufkommensneutralität“

 

Veränderung Hebesätze:

 

Bezeichnung

Hebesatz 

(v. H.)

2024

Aufkommensneutralität

Steueraufkommen 2024

Messbeträge 

2025

Hebesatz 

(v. H.)

2025

Grundsteuer A

320

25.258,16 Euro

7.384,07 Euro

342

Grundsteuer B

380

607.068,28 Euro

113.436,11 Euro

535

 

Anhand eines Beispiels wird aufgezeigt, dass sich die Grundsteuer für gewerblich genutzte Grundstücke deutlich verringern und für privat genutzte Grundstücke deutlich erhöhen wird.

 

Eine Unterscheidung von gewerblichen und privaten Grundstücken ist bei den Hebesätzen nicht möglich.

 

Der Finanzausschuss bespricht Vor- und Nachteile zwischen einer einmaligen Erhöhung auf den von der Verwaltung vorgeschlagenen Hebesatz oder einer Staffelung.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt den vorliegenden Beschlussvorschlag ohne eine Staffelung.

 

Auftrag an die Verwaltung: Die Erhöhung der Hebesätze muss den Bürgern kommuniziert und erklärt werden.

- Infoblatt beim Grundsteuerbescheid (Erklärung der Berechnung)

- Hinweis im Müritz Anzeiger

- und weitere Kanäle

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Stadt Röbel/Müritz – (Hebesatzsatzung).

 

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Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte Mitglieder

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

Geändert

beschlossen

7

7

7

0

0

nein

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://roebelmueritz.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=1010652&selfaction=print