06.06.2024 - 8.2 Aufstellung des vorhabenbeogenen Bebauungsplane...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Geänderter Beschluss:

Die Fläche soll gem. der in der Flurkarte eingezeichneten Markierung erweitert werden (siehe Flurkartenauszug Anhang Beschlussvorlage).

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buchholz beschließt:

 

  1. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 07 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Buchholz“ der Gemeinde Buchholz gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.

Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 07 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Buchholz“ gelten soll, ist im beiliegenden Übersichtsplan (Anlage 1) durch eine gestrichelte Linie umgrenzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 14,5 ha (Gemarkung Buchholz, Flur 1, Flurstücke 66,

89/1, 90, 91, 93, 96, 97, 99, 100, 101, 102/1, 102/2, 103, 104/7, 105).

Ziel und Zweck der Planung ist:

Die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 07 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Buchholz“ der Gemeinde Buchholz ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 Die Verwaltung wird beauftragt, ein Zielabweichungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 07 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Buchholz“ der Gemeinde Buchholz beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zu beantragen, nachdem der Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Buchholz die Kriterienkataloge A & B ausgearbeitet hat und diese durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Buchholz durch Beschluss bestätigt wurden.

 

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Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte Mitglieder

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

Geändert

beschlossen

5

5

4

0

1

ja

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage

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