04.06.2024 - 8.3 Aufstellung des Bebauungsplans "Jörgenbarg 1" d...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:

 

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz hat bereits in ihrer Sitzung am 23.02.2021 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 BauGB für den Bebauungsplan „Jörnbarg“ gefasst. Dies geschah für den gesamten Bereich, der zwischen dem Altstädter Friedhof / Kleingartenanlage „Sonnenblick“, der Kleingartenanlage „Marienfelder Weg“ entlang des Marienfelder Weges und der südöstlich angrenzenden Seebadstraße, liegenden Flächen. Die Erschließung des Gebietes erfolgt jedoch in mehreren Bauabschnitten. Nun soll der 1. Bauabschnitt des Bebauungsplanes „Jörgenbarg“ planungsrechtlich vorbereitet werden, welcher den Titel „Jörgenbarg 1“ tragen wird.

Der Geltungsbereich des 1. Bauabschnittes beinhaltet die Flurstücke 135/3, 135/4, 135/10, 135/12 sowie Teilflächen der Flurstücke 135/9, 135/11 und 48/1 der Flur 21 Gemarkung Röbel und ist in beiliegendem Übersichtsplan dargestellt.

 

  1. Ziel und Zweck der Planung sind:
  • die Ausweisung von Bauflächen für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser sowie Geschosswohnungsbau zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Stadt Röbel/Müritz
  • die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzungen
  • die Berücksichtigung des Immissionsschutzes aufgrund von Lärm
  • die Neuordnung der verkehrlichen Erschließung an dem Marienfelder Weg, Erschließung mit Medien der Ver- und Entsorgung sowie die Innere Erschließung des Gebietes
  • die Berücksichtigung umweltrelevanter Belange

 

  1. der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Der beiliegende Vorentwurf zur Satzung über den Bebauungsplan „Jörgenbarg 1“ (Stand Mai 2024) mit dazugehöriger Begründung (Stand Mai 2024) wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

  1. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Jörgenbarg 1“ und die Begründung mit allen dazugehörigen Anlagen sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der Unterlagen im Amt Röbel-Müritz, Bauamt.

 

Die Internetseite zur Einsichtnahme in die Unterlagen und die Dauer der Veröffentlichungsfrist sind gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden wird gem. § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte Mitglieder

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

Geändert

beschlossen

17

16

16

0

0

nein

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Realisierung

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22.06.2024 im Müritz Anzeiger Nr. 13/2024 bekannt gemacht.

Die Planungsanzeige wurde am 18.03.2024 an das Amt für Raumordnung und Landesplanung gesendet. Eine positive landesplanerische Stellungnahme vom 09.04.2024 liegt vor.

 

Der Beschluss über die Billigung des Vorentwurfes und dessen Auslegung wurde ebenfalls am 22.06.2024 im Müritz Anzeiger Nr. 13/2024 bekannt gemacht

Der Auslegungszeitraum ist der 01.07.2024 - einschließlich 02.08.2024.

 

 

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Anlagen zur Vorlage