14.03.2024 - 4.1 Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Beb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Südmüritz beschließt.

 

  1. die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ludorf“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung und Betreibung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich südlich der Ortslage Ludorf.

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „Solarpark Ludorf“ der Gemeinde Südmüritz. (Die Vergabe einer Nummer für den Bebauungsplan erfolgt erst nach positivem Abschluss des Zielabweichungsverfahrens.)

    Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Ludorf“ gelten soll, umfasst in der Gemarkung Ludorf, Flur 5, die Flurstücke 81/1, 114, 115 116/1, 147 und 148 ist in beiliegendem Lageplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.

    Ziel und Zweck der Planung sind:
    - die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet nach § 11 Baunutzungsverordnung mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“
    - die Berücksichtigung umweltschützender Belange durch die Ausweisung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
     
  2. der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Ludorf“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
     
  3. die Verwaltung wird beauftragt, ein Zielabweichungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Solarpark Ludorf“ beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zu beantragen, nachdem der Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Südmüritz die Kriterienkataloge A und B ausgearbeitet hat und diese durch die Gemeindevertretung durch Beschluss gebilligt wurden.

 

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Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte Mitglieder

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

Geändert

beschlossen

6

5

4

0

1

nein

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage