15.12.2022 - 8.3 Aufstellungsbeschluss zu einem vorhabenbezogene...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Reduzieren

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bollewick beschließt:

 

  1. die Aufstellung einer Satzung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Nebenanlagen auf einer an der Röbeler Straße in der Gemeinde Bollewick gelegenen Freifläche.
     
  2. der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Bezeichnung Nr. 03 „Wohnhaus Röbeler Straße“ der Gemeinde Bollewick.

    Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan gelten soll, umfasst in der Gemarkung Bollewick, Flur 2, eine Teilfläche des Flurstückes 75/1 und ist in beiliegendem Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.

    Ziel und Zweck der Planung sind:
    - die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes und Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Nebenanlagen
    - die Berücksichtigung umweltschützender Belange
     
  3. das Verfahren zur Aufstellung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03 „Wohnhaus Röbeler Straße“ wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB durchgeführt. Dabei wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 abgesehen.
     
  4. der Aufstellungsbeschluss zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
     
  5. die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.
     
  6. der beiliegende Entwurf der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03 „Wohnhaus Röbeler Straße“ der Gemeinde Bollewick (Stand 20.09.2022) mit der dazugehörigen Begründung (Stand 20.09.2022) wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
     
  7. der Entwurf der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03 „Wohnhaus Röbeler Straße“ der Gemeinde Bollewick und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
     
  8. die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung durch Übersendung von Bebauungsplanentwurf und Begründung zu unterrichten. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
      

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte Mitglieder

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

Geändert

beschlossen

8

7

7

0

0

nein

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Reduzieren

Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

 

  Der Aufstellungsbeschluss wurde im Müritz-Anzeiger Nr. 26/2022 am 24.12.2022 ortsüblich bekannt gemacht.

Gleichzeitig erfolgte die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Die Bebauungsplanunterlagen haben dazu im Zeitraum vom 09.01.2023 bis einschließlich 15.02.2023 zur einsichtnahme ausgelegen.

 

Weiterhin wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit E-Mail vom 06.03.2023 zur Stellungnahme aufgefordert. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahemn ist der 07.04.2023.

Die Beteiligung der Nachbargemeinden erfolgte am 09.03.2023.