28.09.2010 - 12.6 Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 18...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12.6
- Gremium:
- Stadtvertretung Röbel/Müritz
- Datum:
- Di., 28.09.2010
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Uwe Berger
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Nietiedt führt ergänzend zur vorliegenden Beschlussfassung zum B-Plan Nr. 18 aus:
- in den textlichen Festsetzungen Teil B der Satzung wird die textliche Festsetzung 4.6. ergänzt und in folgender Fassung beschlossen:
4.6. Die im Planungsgebiet vorhandenen Gehölze dürfen nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. eines jeden Jahres beseitigt werden. Die übrige Baufeldfreimachung ist außerhalb der Hauptbrutzeit der Vögel (15. März – 15. Juli) durchzuführen.
Im Kiefernwald sind Bäume mit einem Stammdurchmesser von mind. 50 cm (Stammumfang mind. 1,57 m) spätestens von Beginn der Fällung durch einen Gutachter auf Fledermausquartiere in Baumhöhlen und Spalten zu überprüfen. Die erfolgte Kontrolle ist beim Landesamt für Umwelt, Natur und Geologie M-V anzuzeigen. Bei Feststellung von geschützten Arten ist der entsprechende Baum zu erhalten oder es ist eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen und an einer geeigneten, mit der unteren Naturschutzbehörde bzw. dem Fachgutachter abzustimmenden Stelle ein Ersatzquartier zu schaffen.
- Im Text Teil B der Satzung wird in der textlichen Festsetzung 4.9. das Zeitfenster geändert.
Der Zeitraum für die Durchführung der Renaturierungsmaßnahme des Kleingewässers (alt vom 1. September bis zum 28. Februar) wird neu „vom 1. August bis zum 31. Oktober“ bestimmt.
- Die Begründung zum B-Plan wird entsprechend dem Ergebnis der Abwägung der Stellungnahme des LUNG vom 27. September 2010 angepasst bzw. geändert.
Beschluss:
- Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719) beschließt die Stadtvertretung Röbel/Müritz die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 „Tourismusgebiet An der Müritz –Teilgebiet IIIa“ in der Fassung vom September 2010, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B), als Satzung.
- Die zusammen mit der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 „Tourismusgebiet An der Müritz –Teilgebiet IIIa“ aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom September 2010 werden nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GVOBl. M-V S. 729) in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719) als Satzung beschlossen.
- Die Begründung wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 der Stadt Röbel/Müritz „Tourismusgebiet An der Müritz –Teilgebiet IIIa“ ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 „Tourismusgebiet An der Müritz –Teilgebiet IIIa“ mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
