23.03.2010 - 12.7 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan der Stadt R...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12.7
- Gremium:
- Stadtvertretung Röbel/Müritz
- Datum:
- Di., 23.03.2010
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Anke Wedler
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:
- die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die weitere touristische Entwicklung im Tourismusgebiet „An der Müritz“ Teilbereich IIIa und IIIb der Stadt Röbel/Müritz.
Der Bereich, für den der Bebauungsplan gelten soll, umfasst in der Gemarkung Röbel, Flur 22 die Flurstücke 19/8 teilweise (tlw.), 20/46 tlw., 20/66, 22/2, 22/68, 22/75, 24/9 und 24/10 tlw. und ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
Ziel und Zweck der Planung sind:
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als „Sondergebiet Ferienhausgebiet und Fremdenbeherbergung“
- die Ordnung der Verkehrserschließung und Erschließung mit Medien der Ver- und Entsorgung
- die Berücksichtigung umweltschützender Belange durch die Ausweisung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. - der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- die Beplanung des Bebauungsplangebietes, die verkehrliche Erschließung, die Erschließung mit den Medien der Ver- und Entsorgung, sowie die Realisierung der Bebauung und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen durch den Vorhabenträger entsprechend eines noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrages.
- die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Auswirkungen durchzuführen.
- die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
- die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen Entwurf zum städtebaulichen Vertrag auszuarbeiten und der Stadtvertretung zur Bestätigung vorzulegen.
Realisierung
Realisierung:
Die Abarbeitung des Planverfahrens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Städtebauliche Vertrag mit dem Vorhabenträger liegt der Stadtvertretung zur Beschlussfassung vor. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgt parallel zur Bekanntmachung der Auslegung.
