09.07.2009 - 2 Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl d...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Gemäß § 71 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunal-wahlgesetz KWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003, zuletzt geändert durch Gesetz am 28. Januar 2009, hat die Vertretung über die Gültigkeit der o.g. Wahl und über Einsprüche nach §§ 43 und 70 KWO M-V zu beschließen. Einsprüche gegen das Wahlergebnis wurden während der Ausschlussfrist (2 Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses) nicht erhoben. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Wahlen vom

7. Juni 2009 für gültig zu erklären.

 

Gem. § 65 Abs. 1 KWO M-V kann die Vertretung in ihrer ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) wählen, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit vom Amts wegen vorzuprüfen hat. Beabsichtigt die Vertretung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so ist ein anweichender Beschluss erforderlich. In diesem Fall sind die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses zu benennen. Der Beschluss über die Gültigkeit der Wahl ist dann in der nächsten Sitzung zu fassen.

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Beschluss:

Gem. § 71 KWG M-V wird die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Gotthun für gültig erklärt.

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Realisierung

Realisierung:

 

Der Beschluss wurde zur Kenntnis genommen.