17.02.2022 - 8.1 Auftrag an das Amt: Erarbeitung eines städtebau...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Leizen
- Datum:
- Do., 17.02.2022
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
Wortprotokoll
Es hat ein weiteres Gespäch mit Herrn v. Heydebreck jun. zur Umsetzung des Projektes Abriss der ehemaligen Schweinemastanlage in Minzow und Umwandlung in einen Eigenheimstandort stattgefunden. Die Verhandlungen mit dem Eigentümer verlaufen schleppend. Er brachte zum Ausdruck, dass er für die Beseitigung des baulichen Missstandes gerne Flächen der Gemeinde in sein Eigentum übernehmen würde. Dieses Ansinnen wird von der GV grundsätzlich abgelehnt. Die bislang vorliegenden Abrissangebote sind nach Ansicht der Gemeinde zu hoch. Herr v. Heydebreck wartet noch auf weitere Angebote. Der Bauaussschuss hat nicht das Gefühl, dass der Abriss / das Projekt insgesamt schnell vorangetrieben wird. Wünschenswert ist die Ansiedlung junger Familien und damit verbunden ein moderater Grundstückskaufpreis.
Frau Nürnberg schlägt vor, dass die Gemeinde folgendes Angebot an Herrn v. Heydebreck macht: Die Planungskosten (B-Plan und Erschließungsplan) für das gesamte zukünftige Baugebiet werden von der Gemeinde Leizen getragen. Die Planung wird auch von der Gemeinde selbst beauftragt und begleitet. Als Gegenleistung erhält Leizen ein Grundstück von ca. 7.000 m² zur Errichtung eines Gemeindezentrums innerhalb des Standortes. So hat die Gemeinde es in der Hand das Vorhaben voranzubringen. Die GV befürworten diesen Vorschlag einstimmig.
Alternative Nutzungsmöglichkeiten wie z.B. die Errichtung einer Photovoltaikanlage werden von der GV nicht gewünscht und aufgrund der Planungshoheit der Gemeinde verhindert werden. Herr von Heydebreck soll bei dem nächsten Treffen eindeutig erklären, ob er zum kurzfrisigen Gebäudeabriss bereit ist.
Auftrag an das Amt: Durch die Verwaltung soll ein städtebaulicher Vertrag erarbeitet werden, der o. g. Vorschlag der Bürgermeisterin berücksichtigt. Soweit es rechtlich möglich ist, soll darin auch eine Festlegung zur Höhe des Baulandpreises verankert werden.
