13.08.2020 - 5.4 Beschluss über die Aufstellung einer "Satzung z...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.4
- Gremium:
- Finanzausschuss Röbel/Müritz
- Datum:
- Do., 13.08.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Mandy Faßheber
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Steinbeck bringt die Vorlage ein. Die Stadt Röbel/Müritz hat eine Vielzahl von Grünanlagen/-flächen. Dies sind unbebaute Flächen, wie Parkanlagen, Sport-, Spiel-, und Badeplätze. Die Flächen werden von der Stadt Röbel/Müritz bewirtschaftet, unterhalten und gestaltet. Das ganze Jahr erfolgt hier die Pflege der Bäume und Sträucher, Müll- und Laubbeseitigung sowie Instandhaltung der Wege und Mobiliar wie Parkbänken. Sämtliche vorhandenen Grünanlagen, insbesondere die Liegewiesen, Parkanlagen und Spielplätze stehen den Einwohnern und Bürgern ganzjährig und kostenfrei zur Verfügung. Für den Erhalt der Grünflächen in der Stadt Röbel/Müritz soll eine Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Röbel/Müritz (Grünflächensatzung) beschlossen werden. Ziel ist es die Pflichten für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen festzulegen.
Herr Westerkamp begrüßt die vorliegende Satzung. Er sieht jedoch das Problem der Überprüfbarkeit. Herr Sprick erklärt, dass die Verwaltung damit erstmals eine verbindliche Handlungsgrundlage erhält. In der Vergangenheit konnten Verstöße (z.B. Parken auf städtischen Grünflächen) nicht geahndet werden. Das Ordnungsamt wird die Einhaltung der Satzung nach Inkrafttreten verstärkt kontrollieren.
Herr Steinbeck stellt zur Diskussion, ob § 2 Abs. 5 Nr. 7 gestrichen werden sollte („In Grünanlagen ist den Benutzern insbesondere untersagt: Der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden kann.“ Herr Prasser findet die Regelung wichtig und erklärt, dass dadurch „öffentliche Trinkgelage“ verhindert werden können. Ein generelles Verbot hält er für zu weitreichend und nicht kontrollierbar.
