13.08.2020 - 5.2 Annahme von Sponsoringmitteln (Zuwendungen) der...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Steinbeck bringt die Vorlage ein. Die Stadt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Kommunalverfassung M-V Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Kommunalverfassung M-V beteiligen.

 

Die Stadt unterhält das Jugendhaus, Predigerstr. 12 in 17207 Röbel/Müritz, welches für die Kinder- und Jugendsozialarbeit genutzt wird. Die Wohnungsbaugesellschaft fördert das Jugendhaus mit einem monatlichen Betrag von 1.250,00 € (15.000,00 € p.a.) gemäß dem Sponsorenvertag vom 21.01.2013. Der Grundsatzbeschluss sieht vor, dass auf die Einzelbeschlussfassung verzichtet werden kann, da der o.g. Sponsorenvertrag bereits Regelungen zur Annahme und Verwendung der Zuwendungen enthält. Gleichzeitig soll durch den Grundsatzbeschluss eine unbürokratische Annahme dauerhaft sichergestellt werden.

 

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Beschlussvorschlag:                                                                   Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz fasst den Grundsatzbeschluss, dass die monatlichen Zuwendungen (Sponsoring) der Wohnungsbaugesellschaft mbH Röbel für das Jugendhaus gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung M-V angenommen werden dürfen, ohne dass es in den Folgejahren einer gesonderten Beschlussfassung der Stadtvertretung bedarf.

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