20.08.2019 - 4.1 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur Satzung ü...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1
- Zusätze:
- (Unterlagen liegen bereits vor.)
- Datum:
- Di., 20.08.2019
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Uwe Berger
Wortprotokoll
Frau Fischer stellt das Bauvorhaben vor:
- es entstehen 60 – 120 m² große Wohnungen
- das Befahren der geplanten Straße mit Fahrzeugen bis zu 16 m Länge ist möglich
- die geplanten Gebäudehöhen passen sich der vorhandenen Bebauung an
- im B-Plan werden folgende Festsetzungen getroffen:
- reines Wohngebiet (keine Ferienwohnung)
- Grundflächenzahl 0,4
- Höhenbegrenzung der Gebäude auf 10,50 m
- Fassadengestaltung: oberstes Geschoss wird farblich abgesetzt
- 1,5 Stellplätze pro Wohnung
Herr Wolter:
Die Hinweise und Empfehlungen aus dem Bauausschuss sind weitestgehend berücksichtigt worden.
Beschluss:
- Der Planentwurf über die nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwick-lung aufzustellende Satzung über den Bebauungsplan „Mehrfamilienhausquartier Seebadstraße“ der Stadt Röbel/Müritz wird in der vorliegenden Fassung vom Juni 2019 beschlossen. Der Entwurf der dazugehörigen Begründung wird in der vorliegen-den Fassung vom Juni 2019 gebilligt.
- Der Entwurf der Satzung über den Bebauungsplan „Mehrfamilienhausquartier Seebadstraße“ der Stadt Röbel/Müritz und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung durch Übersendung von Bebauungsplanentwurf und Begründung zu unterrichten. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Gemeinden wird gemäß § 4b BauGB einem Dritten übertragen.
Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren Frau Beate Sonnenburg und Frau Carola Fischer von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
