13.11.2018 - 5.2 Satzungsbeschluss über die Satzung der 1. Änder...

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Wortprotokoll

Herr Wolter verliest die Beschlussvorlage und erteilt Herrn Tulke das Wort.

 

 

Herr Tulke:

 

-          in den vorliegenden Unterlagen ist in Anlehnung des Sanierungsgebietes die Dachpfannenfarbe rot festgesetzt

-          80% der Dachfläche der Einkaufsmärkte wird mit PV-Anlagen ausgestattet

-          die Festlegung der Dachpfannenfarbe für die Wohnhäuser sollte deshalb auf anthrazit geändert werden

 

Die Mitglieder des Ausschusses stimmen der geänderten Festlegung zu.

 

Frau Fischer:

 

-          Sind auf den Stadtvillen Solaranlagen zulässig?

 

 

Durch das Bauamt soll diese Frage geprüft werden. Im Bedarfsfall sollen die planungsrechtlichen Festlegungen wie folgt ergänzt werden:

 

Im urbanen Gebiet sind auf den Stadtvillen die PV-Anlagen parallel zur Dachfläche (nicht aufgeständert) zulässig.

 

 

Anmerkung Bauamt:

 

Solarenergieerzeugungsanlagen auf Dächern sind gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO grundsätzlich als untergeordnete Nebenanlagen zulässig. Hierzu bedarf es keiner weiteren Regelungen.

 

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:

  1. Die im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellte 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hafenquartier Röbel“ der Stadt Röbel/Müritz  bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan, wird in der vorliegenden Fassung vom Oktober 2018 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB im Vernehmen mit § 12 BauGB als Satzung beschlossen.

 

  1. Die Begründung in der Fassung vom Oktober 2018 wird gebilligt.

 

  1. Die im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellte Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hafenquartier Röbel“ der Stadt Röbel/Müritz ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo die Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hafenquartier Röbel“ der Stadt Röbel/Müritz mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

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