08.05.2018 - 5.2 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan...

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Wortprotokoll

Herr Wolter verliest die Beschlussvorlage und erteilt Herrn Leddermann das Wort.

 

Herr Ledderman:

 

Durch die 1. Änderung des B-Planes soll die redaktionelle Anpassung der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an die Regelungen des Durchführungsvertrages erfolgen.

Die 1. Änderung des B-Planes beinhaltet folgende neue Festsetzungen:

 

-          Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung für die fünf rückwärtig geplanten Stadtvillen:

Das geplante Staffelgeschoss wird im Zuge des bauordnungsrechtlichen Zulassungsverfahrens als viertes Vollgeschoss angesehen.

-          Erhöhung des zulässigen Höchstmaßes der baulichen Anlagen:

r das sonstige Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ erfordern technische Rahmenbedingungen die Erhöhung des zulässigen Höchstmaßes von bisher 72,80 m auf zukünftig 73,60 m über HN.

-          die Anzahl der geplanten Stellflächen wird von 50 auf 62 erhöht

 

Frau Fischer äert Bedenken zur Geschossigkeit der rückwärtigen Stadtvillen, es besteht die Möglichkeit ein weiteres Sattelgeschoss zu errichten.

 

Durch die Festlegungen im Durchführungsvertrag ist eine Erhöhung der maximalen Gebäudehöhe ausgeschlossen.

Es wird hierzu eine zusätzliche konkrete Festlegung in den B- Plan eingearbeitet.

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:

  1. r den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich auf einer Fläche von 2,7 ha die Flurstücke oder Teilflächen der Flurstücke 19/3, 19/4, 29/1, 29/2, 30, 33-45, 46/1, 47/1, 47/2, 47/3, 48-60, 61/1, 62-66, 67/21, 67/22, 67/23, 67/24, 67/25, 67/27, 67/30, 68, 69/5, 70/5, 71/3 und 72/4 der Flur 23, Gemarkung Röbel wird die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hafenquartier Röbel“ der Stadt Röbel/Müritz im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.
  2. Ziel des Verfahrens ist eine Änderung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung. Änderungen an den Grundzügen der Planung bzw. zur Art der baulichen Nutzung sind nicht erforderlich.
  3. Die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Im Beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Aus diesem Grund wird unter anderem keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
  4. Der Beschluss zur Aufstellung des 1. Änderung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Absatz 1 BauGB).

 

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