21.06.2016 - 9.3 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungspla...

Beschluss:
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt die Aufstellung eines Bebau-ungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 13a BauGB r den Bereich gelegen am Marienfelder Weg, östlich des Wohngebietes „Am Kirchenholz  1. BA“ und nördlich des Wohngebietes Lindenallee in der Stadt Röbel/ Müritz.
    Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung Nr. 21Am Kirchenholz - 3. BA der Stadt Röbel/ Müritz.
    Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
  2. Ziel und Zweck der Planung sind:
    - Ausweisung von Wohnungsbauflächen für den Eigenheimbau zur Sicherung eines dringenden Wohnbedarfs;                                                                                                     - die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung
      möglicher Nutzungen des Plangebietes;
    - die Ordnung der Verkehrserschließung und Erschließung mit Medien der Ver- und
      Entsorgung;
    - die Berücksichtigung umweltschützender Belange;
  3. Der Bebauungsplan wird nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwick-lung aufgestellt.
    Es wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
    Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umwelt-prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
  4. der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgen soll, und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äern kann.

 

  1. Die Bauleitplanung für das Gebiet, der Abbruch der vorhandenen baulichen Anlagen,

      die Realisierung der verkehrstechnischen Erschließung und der Erschließung mit

    stadttechnischen Medien sowie die Umsetzung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen           

      erfolgt durch den Vorhabenträger LGE Mecklenburg-Vorpommern GmbH,

     vorbehaltlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft.

           

 

 

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