30.03.2016 - 9.3 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "An der...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Westerkamp  stellt die Anfrage, ob es preiswertere Möglichkeiten zur Schaffung von Baurecht gibt als den B-Plan. Der Bgm. informiert, dass nach Auffassung des LK nur ein Vorhabens bezogener B-Plan Baurecht schaffen kann. Der Bgm. ist dazu mit dem Bauministerium im Gespräch und sucht eventuell eine andere Lösung.

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Beschluss:

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:

  1. die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für einen Bereich der sich in einer Entfernung von ca. 100 m von der Kreuzung Bahnhofstraße Umgehungsstraße östlich der Umgehungsstraße bzw. gegenüber des ehemaligen Lokschuppens befindet.
  2. Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „An der Umgehungsstraße der Stadt Röbel/Müritz.
    Der Bereich, für den der Bebauungsplan gelten soll, umfasst in der Gemarkung bel, Flur 15, Teilflächen des Flurstücks 179/3. Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
  3. Ziele und Zwecke der Planung sind:
    - entsprechend der Darstellung des Bereichs im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche (M) soll im Bebauungsplan die Nutzung als Mischgebiet (MI) entwickelt und festgesetzt werden;                                                                                                                                  - die Ausweisung von Bauflächen für Gewerbe und Wohnen entsprechend der zu-lässigen Nutzungen in einem Mischgebiet;                                                                    - die Ordnung der Verkehrserschließung und Erschließung mit Medien der Ver- und Entsorgung;
    - die Berücksichtigung umweltschützender Belange durch die Ausweisung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft;
  4. der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  5. die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.
  6. Die Verwaltung wird beauftragt, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem.       § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Auswirkungen durchzuführen.
  7. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äerung im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern. Die Durchführung dieses Verfahrensschrittes wird gem. § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.
  8. Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Vorhabenträger einen Entwurf zum städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Regelung der Kostentragung für die Aufstellung des Bebauungsplanes auszuarbeiten und der Stadtvertretung zur Bestätigung vorzulegen.   
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