24.03.2015 - 9.1 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der St...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Westerkamp stellt den Antrag, über jeden zu verändernden Punkt in der Hauptsatzung einzeln abzustimmen.

Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

 

Herr Richter erläutert die einzelnen Punkte:

1.  In § 3 (2) ist die Bezeichnung des Vorsitzenden der Stadtvertretung geregelt. Um diese Bezeichnung den umliegenden Städten (z.B. Penzlin, Waren) anzupassen, soll sie in Präsident der Stadtvertretung geändert werden. In den Absätzen 2 und 3 werden die Bezeichnungen entsprechend geändert.

Abstimmungsergebnis:

Stimmen dafür:     11

Stimmen dagegen:   3

Stimmenthaltungen:  2

Der Änderung wird zugestimmt.

 

2.  In § 5 (3) wurde der Punkt 8  neu aufgenommen.

Gem. § 39 Abs. § 2 Satz 10 bedürfen Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stadtvertretung. Gleiches gilt für Verträge mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die vorgenannten Personen vertreten werden. Um die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Wertgrenzen des Hauptausschusses auch für diese Verträge ohne Beschluss der Stadtvertretung zu ermöglichen, wird die Übertragung in der Hauptsatzung geregelt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür

Der Änderung wird zugestimmt.

 

3.  In § 7 wurde der Anstrich 7 geändert und der Anstrich 8 neu aufgenommen.

Anstrich 7:

Hier wurde geregelt, dass der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis zu 100 € / Einzelfall entscheidet.

Gem. § 44 Abs. (4) Satz 4  kann die Gemeindevertretung die Entscheidung von 100,00 € bis höchstens 1.000,00 € nur auf den Hauptausschuss übertragen.

Somit kann der Bürgermeister nur bis 99,99 € entscheiden. Diese Berichtigung erfolgt nach Hinweis durch die Kommunalaufsicht.

Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür

Der Änderung wird zugestimmt.

 

4.  Anstrich 8:

Gem. § 39 Abs. § 2  Satz 10 bedürfen Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stadtvertretung. Gleiches gilt für Verträge mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die vorgenannten Personen vertreten werden. Um die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Wertgrenzen des Bürgermeisters auch für diese Verträge ohne Beschluss der Stadtvertretung und des Hauptausschusses zu ermöglichen, wird die Übertragung in der Hauptsatzung geregelt werden.

Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür

Der Änderung wird zugestimmt.

 

5.  Der § 9 wird ersatzlos gestrichen, da die Stadt auf Grund ihrer Einwohnerzahl nach § 41 der Kommunalverfassung nicht verpflichtet ist, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Diese Verpflichtung besteht für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.

Zu diesem Punkt meldet Frau Grumbach Redebedarf an. Die Änderung der Hauptsatzung wurde in der Fraktion beraten. Die Streichung der Gleichstellungsbeauftragten ist politisch nicht zu vertreten.

In gleicher Weise äern sich Frau Krugmann und Herr Westerkamp für ihre Fraktionen.

Herr Müller erläutert, dass die Verwaltung darstellen wollte, dass keine Verpflichtung für die Vorhaltung einer Gleichstellungsbeauftragten besteht.

Abstimmungsergebnis:

Stimmen dafür:        4

Stimmen dagegen:     12

Der Änderung wird nicht zugestimmt.

 

Da der § 9 nicht gestrichen wird, erübrigt sich die Änderung der folgenden §§ zur Entschädigung der Gleichstellungbeauftragten.

 

Es wird über die geänderte 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung abgestimmt.

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt die geänderte 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Röbel/Müritz.

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Realisierung

Realisierung:

 

Die Hauptsatzung wurde nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde vom Bürgermeister ausgefertigt und im Müritz-Anzeiger Nr. 07 am 4. April 2015 veröffentlicht. Die Satzung trat am 5. April 2015 in Kraft.