18.05.2026 - 8.1 Billigung des Vorentwurfes zum vorhabenbezogene...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.1
- Sitzung:
-
Sitzung der Gemeindevertretung Bütow
- Gremium:
- Gemeindevertretung Bütow
- Datum:
- Mo., 18.05.2026
- Status:
- gemischt (Niederschrift abgestimmt)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Karoline Kassner
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bütow beschließt:
- der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt zukünftig die Bezeichnung „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 04 „Solaranlage Kiesgrube Wackstow“ der Gemeinde Bütow“.
- die Änderung des Geltungsbereichs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 04 „Solaranlage Kiesgrube Wackstow“ der Gemeinde Bütow.
Der Geltungsbereich (Größe 9,36ha/ zuvor 9,90 ha – siehe Anlage 1) umfasst in der Gemarkung Wackstow, Flur 1, die Flurstücke:
- 7/10 teilweise (tlw.), 7/11 tlw, 8/3 tlw (hier: geringfügige Veränderung auf Grund von Entlassung der Flächen aus der Bergaufsicht)
- 9/2 tlw., 19/17 tlw. und
- 19/19 tlw. (Veränderung auf Grund von Herausnahme des öffentlich gewidmeten Weges aus dem Geltungsbereich)
-
der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 04 „Solaranlage Kiesgrube Wackstow “ der Gemeinde Bütow (Stand 20.04.2026) mit der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Stand 04.03.2026) wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
-
die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 04 „Solaranlage Kiesgrube Wackstow“ der Gemeinde Bütow erfolgt nach § 3 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung der Unterlagen im Internet.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der Unterlagen im Amt Röbel-Müritz. Die Internetseite zur Einsichtnahme in die Unterlagen und die Dauer der Veröffentlichungsfrist sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
-
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu unterrichten. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
-
die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden wird gem. § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
öffentlich
|
624,4 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
6,2 MB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
3,6 MB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
2,7 MB
|
